Kranken Mitarbeitern zu kündigen ist möglich, doch es bleibt schwierig. Das zeigt erneut ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein: Nur wenn die Prognosen für die Genesung des Mitarbeiter schlecht seien, sei eine Kündigung gerechtfertigt. Konkret legten die Richter fest, dass eine Kündigung aus persönlichen Gründen gerechtfertigt sei, wenn innerhalb von zwei Jahren keine Genesung des Kranken zu erwarten sei. Zudem sei es Sache des Kranken, eine günstige Prognose zu belegen. Es reiche nicht aus, den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Vielmehr sei ein objektives Gutachten erforderlich, dass die Prognose begründe.
Gegen seine Entlassung geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der sich nach einem ungünstig verlaufenen Mitarbeitergespräch hatte krankschreiben lassen. Nach 14 Monaten Arbeitsunfähigkeit bot ihm der Arbeitgeber ein Wiedereingliederungsmanagement an. Der Mitarbeiter reagierte darauf nicht, Daraufhin sprach das Unternehmen eine krankheitsbedingte Kündigung aus. Der Mitarbeiter reagierte mit einer Kündigungsschutzklage und mit der Begründung, dass er bald wieder genesen sein werde, was sein Arzt bestätigen könne. Dafür legte er jedoch keine Belege vor, sondern bot nur an, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Zu wenig war das nach Ansicht der Richter: Der Kranke hätte die diagnostizierte Krankheit, Therapieverlauf und Prognose darlegen und begründen müssen, warum nun nach 14 Monaten mit einer Besserung zu rechnen sei.
Kündigungsgrund "Schlechte Prognose"
Krank zu sein, ist kein Kündigungsgrund. Nur wenn Arbeitnehmer voraussichtlich für zwei Jahre ausfallen, können sie wegen ihrer Krankheit entlassen werden
Kranken Mitarbeitern zu kündigen ist möglich, doch es bleibt schwierig. Das zeigt erneut ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein: Nur wenn die Prognosen für die Genesung des Mitarbeiter schlecht seien, sei eine Kündigung gerechtfertigt. Konkret legten die Richter fest, dass eine Kündigung aus persönlichen Gründen gerechtfertigt sei, wenn innerhalb von zwei Jahren keine Genesung des Kranken zu erwarten sei. Zudem sei es Sache des Kranken, eine günstige Prognose zu belegen. Es reiche nicht aus, den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Vielmehr sei ein objektives Gutachten erforderlich, dass die Prognose begründe.
Gegen seine Entlassung geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der sich nach einem ungünstig verlaufenen Mitarbeitergespräch hatte krankschreiben lassen. Nach 14 Monaten Arbeitsunfähigkeit bot ihm der Arbeitgeber ein Wiedereingliederungsmanagement an. Der Mitarbeiter reagierte darauf nicht, Daraufhin sprach das Unternehmen eine krankheitsbedingte Kündigung aus. Der Mitarbeiter reagierte mit einer Kündigungsschutzklage und mit der Begründung, dass er bald wieder genesen sein werde, was sein Arzt bestätigen könne. Dafür legte er jedoch keine Belege vor, sondern bot nur an, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Zu wenig war das nach Ansicht der Richter: Der Kranke hätte die diagnostizierte Krankheit, Therapieverlauf und Prognose darlegen und begründen müssen, warum nun nach 14 Monaten mit einer Besserung zu rechnen sei.
LAG Schleswig-Holstein: Urteil vom 11. März 2008, Az. 2 Sa 11/08
(jw)
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