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Foto: handwerk.com

Wenn der Bauherr in den Keller stürzt

Betreten auf eigene Gefahr?

Sie haben die Baustelle abgesperrt, Ihr Auftraggeber kommt dennoch rein – und verletzt sich schwer. Haften Sie für diesen Schaden?

Klare Ansage vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz: Sperrt ein Handwerker die Baustelle ab, muss er sie nicht zusätzlich absichern – nicht einmal für den Bauherren.

Der Fall: Ein Rohbau wird vom Handwerker abgesperrt, die Innentreppe fehlt. Doch der Bauherr klettert am Außengerüst in das Obergeschoss und stürzt dort durch eine nicht gesicherte Treppenöffnung in den Keller.

Das Gericht lehnte eine Schadensersatzklage des Bauherren jedoch ab. Da am Tag des Unfalls das Obergeschoss für Verkehr nicht freigegeben war, hätte der Handwerker dort auch keine Sicherungsmaßnahmen vornehmen müssen.

Daran ändert auch nichts, dass der Bauherr als Auftraggeber das Recht hatte, sich dort aufzuhalten: „Maßgeblich ist, dass der Zugang zum Obergeschoss nach der am Unfalltag bestehenden konkreten Zweckwidmung jedermann verwehrt war.“ (Urteil vom 5. März 2014, Az. 5 U 1090/13)




(jw)

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