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Arbeitsrecht

Vorsicht bei willkürlichen Kündigungen

Auch wenn der Kündigungsschutz für Kleinbetriebe gelockert wurde: Der Arbeitgeber muss ein gewisses Maß an sozialer Rücksicht üben und darf keine willkürlichen Entscheidungen treffen. Sonst ist die Kündigung vielleicht unwirksam.

Das Bundesarbeitsgericht hatte in diesem Zusammenhang einen Fall zu entscheiden (2 AZR 15/00), in dem einem über 50-jährigen Mitarbeiter mit 17-jähriger Betriebszugehörigkeit und Unterhaltsverpflichtungen aus betrieblichen Gründen gekündigt wurde und ein lediger 36- jähriger Arbeitnehmer mit einer fünfjährigen Betriebszugehörigkeit weiterbeschäftigt wurde. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist die Kündigung unwirksam, da hier ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme nicht beachtet wurde.

Dieses Urteil betrifft auch Betriebe, für die seit Anfang 2004 der Kündigungsschutz nicht mehr gilt, da der Schwellenwert zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf mehr als zehn Arbeitnehmer erhöht wurde.

Der Hintergrund: Beim Kündungsschutz ist zwischen Altarbeitnehmern und neu eingestellten Arbeitnehmern zu unterscheiden. Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2003 auf Grund der Betriebsgröße (mehr als fünf Arbeitnehmer) Kündigungsschutz hatten, behalten diesen weiter. Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen haben, erhalten Kündigungsschutz erst dann, wenn die Betriebsgröße zehn Arbeitnehmer übersteigt.

Vorsicht vor willkürlichen Entlassungen

Findet das Kündigungsschutzgesetz aus diesen Gründen auf ein Arbeitsverhältnis keine Anwendung, so ist der Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung nicht völlig rechtlos. Er genießt vielmehr auf Grund der zivilrechtlichen Generalklauseln gemäß Paragraf 138 BGB (Sittenwidrigkeit) und Paragraf 242 BGB (Treu und Glauben) einen gewissen Mindestschutz.

Arbeitnehmer sind hiernach vor willkürlichen Handlungen des Arbeitgebers zu schützen. Soweit unter mehreren Arbeitnehmern im Falle einer Kündigung eine Auswahl zu treffen ist, ist ein gewisses Maß an sozialer Rücksicht geboten. Hierbei darf insbesondere ein durch langjährige Mitarbeit erdientes Vertrauen in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht unberücksichtigt bleiben. Eine Kündigung, bei der die vorstehenden Grundsätze missachtet werden, ist unwirksam.

Neben der Beachtung eines Mindestmaßes an sozialer Rücksichtnahme darf der Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung Arbeitnehmer nicht aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Abstammung, ihrer Rasse oder ihres Glaubens diskriminieren. Kann ein Arbeitnehmer darlegen, dass die Kündigung auf einem der vorstehend genannten Gründe beruht, so ist die Kündigung unwirksam, zum Beispiel bei der Kündigung eines Homosexuellen aufgrund seiner sexuellen Orientierung.

Betriebsrat unterrichten

Und es gibt noch eine weiter Einschränkung: In Kleinbetrieben mit fünf bis zehn Arbeitnehmern ist es möglich, dass ein Betriebsrat besteht. Dieser ist, auch wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finden sollte, vor dem Ausspruch einer Kündigung über die Kündigungsgründe zu unterrichten.

weitere Infos zum Thema:

Muster: Kündigungsschreiben

Autor: Dr. Marcus Longino

Der Autor ist Rechtsanwalt der Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft in Berlin.

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