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Arbeitszimmer

Werbungskosten absetzbar

(SIS) Ein Arbeitnehmer kann ein Arbeitszimmer in seiner Wohnung seit 1996 nur noch dann als Werbungskosten absetzen, wenn er das Zimmer zu mehr als 50 Prozent beruflich nutzt oder ihm für die Ausübung seines Berufes kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Fallen Kosten (Reparaturen, Strom- und Heizungskosten) für das ganze Gebäude oder die ganze Eigentumswohnung an, kann der Arbeitnehmer nur den auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Teil der Gesamtaufwendungen abziehen, lautet die Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 11. September 1997. Dieser Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Gesamtfläche der Wohnung ohne Nebenräume. Falsch wäre es, den Anteil nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur übrigen Wohnfläche - ohne das Arbeitszimmer - zu ermitteln.

Beispiel: Die Wohnung hat einschließlich Arbeitszimmer, aber ohne Nebenräume, eine Gesamtfläche von 100 Quadratmetern. Wenn das Arbeitszimmer eine Fläche von 20 Quadratmetern hat, beläuft sich der Anteil auf 20 Prozent. Falsch wäre eine Berechnung der Wohnfläche ohne Arbeitszimmer, also 80 Quadratmeter, ins Verhältnis zu setzen, was einen Anteil von 25 Prozent ergeben würde. (S 2345 - 126 - StH 214/S 2345 - 38 - StO 212)

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