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Recht

Urlaubsansprüche regeln

Jahreswechsel: In vielen Betrieben ist das die Zeit für die Urlaubsplanung 2005. Wer geht wann wie lange? Und was ist mit dem Resturlaub aus 2004? Häufig kommt es dabei zu Auseinandersetzungen mit den Mitarbeitern. Dabei gibt es klare gesetzliche Grundlagen.

Gesetzlicher Mindesturlaub

Wo Tarif- oder Arbeitsverträge nichts anderes regeln, beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage. Dabei geht der Gesetzgeber von sechs Werktagen in der Woche aus. In Betrieben mit 5-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub demnach nur 20 Urlaubstage.

Voller Urlaubsanspruch?

Der volle Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaub entsteht erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat. Dann allerdings hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, und zwar auch dann, wenn er vor Jahresende ausscheidet. Endet das Arbeitsverhältnis jedoch schon vor Ablauf dieser sechsmonatigen Frist, so ist der Urlaub nur anteilig zu gewähren.

Resturlaub später?

Das Urlaubsjahr ist nach der gesetzlichen Regelung das Kalenderjahr. Der Urlaub ist in dem jeweiligen Urlaubsjahr zu nehmen und kann nur ausnahmsweise am Jahresende auf das folgende Jahr übertragen werden. Ausnahmen liegen nach Paragraf 7 Abs. 3 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vor, wenn der Urlaub im Kalenderjahr entweder aus dringenden betrieblichen Gründen oder aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers nicht genommen werden konnte. Liegen diese Gründe nicht vor, so verfällt der Urlaub am Jahresende.

Dringende betriebliche Gründe liegen vor, wenn der Arbeitgeber zum Beispiel auf Grund eines personellen Engpasses keinen Urlaub gewährt hat. Persönliche Gründe sind beispielsweise eine andauernde Erkrankung des Arbeitnehmers. Wird der Urlaub unter den Voraussetzungen des Paragrafen 7 BUrlG auf das Folgejahr übertragen, so muss er bis zum 31. März genommen werden, da er zu diesem Zeitpunkt verfällt.

Urlaub ist nach Paragraf 7 Abs. 4 BUrlG nur dann abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann.

Keine Ausnahmen zu Lasten der Mitarbeiter

Die Bestimmungen des BUrlG sind unabdingbar und zwingend, so dass nur zu Gunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf. Abweichende Regelungen können für den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Mehrurlaub getroffen werden, müssen dann allerdings ausdrücklich vereinbart sein. Das Bundesarbeitsgericht hält auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Verzicht des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindesturlaub für unzulässig, so dass ein Arbeitgeber diesen eventuell abzugelten hat (BAG vom 20.01.1998 #150; 9 AZR 812/96).

Autor: Dr. Jochen A. Keilich

Der Autor ist Rechtsanwalt der Kanzlei Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft in Berlin.

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Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs kommt es auf die Arbeitstage pro Woche an, nicht auf die Stundenzahl.

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