Dass nicht tarifgebundene Arbeitgeber die Mindestkündigungsfristen laut BGB einhalten müssen, hat das hessische Landesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil bekräftigt. Der Chef in dem verhandelten Fall hatte einem seit drei Jahren beschäftigten Mitarbeiter gekündigt. Die Kündigung erreichte den Arbeitnehmer Anfang Oktober und sollte zum 31. Oktober wirksam werden.
Weil im Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende vereinbart war, fühlte sich der Chef auf der sicheren Seite. Der Mitarbeiter setzte sich jedoch gerichtlich zur Wehr. Seine Beanstandung: Die Kündigung greife erst zum 30. November.
Die Richter gaben dem Kläger recht: Die im Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist sei unwirksam. Bei mehr als zweijähriger Beschäftigungsdauer habe der Kläger einen gesetzlichen Anspruch auf eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Diese Frist könne nicht durch eine einzelvertragliche Absprache verkürzt werden.
(bw)