Der Fall: Dem Mitarbeiter einer Winzergenossenschaft hatte die Weihnachtsfeier in einem Restaurant offenbar nicht gereicht: Er feierte im Aufenthaltsraum des Betriebs mit einem Kollegen weiter und veranstaltete ein regelrechtes Saufgelage. Die Bilanz: vier leere Flaschen Wein, ein völlig verdreckter Raum, Erbrochenes neben der Eingangstür und ein offenstehendes Hoftor. Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter fristlos. Dieser klagte.
Die Einigung: Im Prozess vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf einigten sich die Streitenden darauf, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Die Richter hatten zuvor klargemacht, dass sie im Sinne des Arbeitgebers entscheiden würden und nur zwischen einer fristlosen und einer fristgerechten Kündigung schwankten. Es sei offensichtlich, dass man als Mitarbeiter nicht nach beendeter Weihnachtsfeier gegen Mitternacht die Räume des Arbeitgebers betreten dürfe, um dort unbefugt vier Flaschen Wein zu konsumieren, so die Richter. Eine Abmahnung – als mildere Alternative zur Kündigung – komme wegen der Schwere der Pflichtverletzung nicht in Betracht. (Einigung vom 12.09.2023, Az.3 Sa 284/23)
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