Heimlich feiern und dann einen Saustall hinterlassen ist eine schwere Pflichtverletzung gegenüber dem Arbeitgeber.
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Heimlich feiern und dann einen Saustall hinterlassen ist eine schwere Pflichtverletzung gegenüber dem Arbeitgeber.

Arbeitsrecht

Heimliches Saufgelage rechtfertigt Kündigung

Nach der offiziellen Firmenfeier ging die Party zweier Kollegen unerlaubt im Betrieb weiter. Das muss sich ein Arbeitgeber nicht bieten lassen, befand ein Gericht.

Der Fall: Dem Mitarbeiter einer Winzergenossenschaft hatte die Weihnachtsfeier in einem Restaurant offenbar nicht gereicht: Er feierte im Aufenthaltsraum des Betriebs mit einem Kollegen weiter und veranstaltete ein regelrechtes Saufgelage. Die Bilanz: vier leere Flaschen Wein, ein völlig verdreckter Raum, Erbrochenes neben der Eingangstür und ein offenstehendes Hoftor. Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter fristlos. Dieser klagte.

Firmenfeier: Fristlose Kündigung für Sprung in den Rhein?

Gute Stimmung auf dem Partyschiff: Doch dann geht ein Mitarbeiter im Rhein baden und ruiniert damit die Stimmung. Der Betrieb revanchiert sich mit der Kündigung.
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Die Einigung: Im Prozess vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf einigten sich die Streitenden darauf, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Die Richter hatten zuvor klargemacht, dass sie im Sinne des Arbeitgebers entscheiden würden und nur zwischen einer fristlosen und einer fristgerechten Kündigung schwankten. Es sei offensichtlich, dass man als Mitarbeiter nicht nach beendeter Weihnachtsfeier gegen Mitternacht die Räume des Arbeitgebers betreten dürfe, um dort unbefugt vier Flaschen Wein zu konsumieren, so die Richter. Eine Abmahnung – als mildere Alternative zur Kündigung – komme wegen der Schwere der Pflichtverletzung nicht in Betracht. (Einigung vom 12.09.2023, Az.3 Sa 284/23)

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Eine Kaffeepause während der Arbeit ist erlaubt, wenn sie dokumentiert wird.

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