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Unternehmensberatung

Strich durch die Berater-Rechnung

Das Oberlandesgericht Celle hat die Honorarforderungen einer bundesweit tätigen Unternehmensberatung abgewiesen und dem beratenen Kunden die Rückzahlung des Honorars zugebilligt.

Rote Karte für einen Unternehmensberater: Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat die Honorarforderungen einer bundesweit tätigen Unternehmensberatung abgewiesen und dem beratenen Kunden Anspruch auf Rückzahlung des Honorars zugebilligt: Nach Ansicht der Richter waren die vom Berater erbrachten Leistungen wertlos und die Zahl der abgerechneten Stunden viel zu hoch. Dass der Kunde

bereits während der Beratung per Unterschrift Teilleistungen der Berater anerkannt hatte, spiele daher keine Rolle (AZ 16 U 199/02).

Das OLG Celle weicht damit von der bisherigen Rechtssprechung ab. Die gleiche Unternehmensberatung hatte laut Celler Urteilsbegründung in ähnlich gelagerten Fällen mehrfach Prozesse gewonnen. Die Urteile seien zu ihren Gunsten ausgefallen, weil die Berater ihre Teilleistungen und Arbeitsstunden wöchentlich abrechneten und sich deren Richtigkeit von ihren Kunden bestätigen ließen. Die Kunden unterschrieben anstandslos Vordrucke mit Formulierungen wie: Die Genannten erkennen diese Forderung der Höhe und dem Grunde nach an. Die Honorarforderungen sind zur Zahlung fällig und nicht bestritten.

Die Celler Richter entschieden jedoch anders. Sie bewerteten die Geschäftsmethode der Unternehmensberatung als eine Form der Wirtschaftskriminalität. Die Geschäftspraxis sei darauf gerichtet, für nahezu wertlose Arbeiten ein überhöhtes Honorar zu fordern. Der Senat hat im Streitfall das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des Betrugs (§ 263 StGB) festgestellt, heißt es in einer Mitteilung des OLG. Das Urteil ist nach Angaben des OLG inzwischen rechtskräftig, die Berater hätten auf eine Revision verzichtet.

Sofort zum Anwalt?

Für Jörg Würfel, Vorsitzender Richter am OLG Celle, waren zwei Punkte entscheidend für das Urteil: "Die Beratungsleistungen waren wertlos, außerdem hat die Unternehmensberatung völlig überhöht Stunden abgerechnet", sagte Würfel gegenüber handwerk.com. Berater-Kunden, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben, rät der Richter, sich zunächst an einen Fachmann zu wenden und prüfen zu lassen, ob mindestens einer dieser beiden Sachverhalte auch bei ihnen zutrifft. Nur wenn das der Fall sei, könne sich der Besuch beim Anwalt lohnen, meint Würfel.

Von den früheren, gewonnenen Prozessen der Unternehmensberatung sollten sich geschädigte Kunden jedoch nicht abschrecken lassen, sagt Würfel. "Diese Urteile hat die Unternehmensberatung gleich zu Prozessbeginn beim Gericht eingereicht. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass es nicht auch andere Urteile zu Lasten die Unternehmensberatung geben könnte, von denen wir nichts wissen." Die Urteile beweisen nach Würfels Einschätzung nur, dass die verurteilte Unternehmensberatung schon mindestens seit 1988 an Markt sei und sich seitdem immer wieder mit Kunden vor Gericht treffe.

In dem behandelten Fall ging es um eine Unternehmensberatung, die unter anderem Analysen für in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Betriebe erstellt. So fertigte sie auch im Auftrag einer von Insolvenz bedrohten Gärtnerei eine Betriebsanalyse an und erstellte zu einem Stundenhonorar von 370 Mark Vorschläge zur Reorganisation des Unternehmens. Für ihre dreiwöchige Tätigkeit stellten die Berater der Gärtnerei insgesamt 45.000 Mark in Rechnung.

[begin split su=Gutachter stellt "wertlose" Berater-Leistungen fest -- gt;

Den Leistungen der Unternehmensberatung durfte ein vom Gericht bestellter Sachverständiger auf den Zahn fühlen. Sein Gutachten gibt zugleich Anhaltspunkte, worauf es bei Analyse und Beratung ankommt:

Betriebsanalyse

Insgesamt sei die Betriebsanalyse nach Einschätzung des Gutachters nur eine einfache Beschreibung augenfälliger Tatsachen und für den Unternehmer völlig wertlos. Im Einzelnen kritisierte der Gutachter laut Urteilsbegründung:

Relevante Stärken und Schwächen des Unternehmens seien nicht aufgelistet worden, damit fehlten auch Anhaltspunkte über Wege aus der Krise.

Die vergleichende Bilanzaufstellung habe keine Kommentierung enthalten.

Kapazitäts- und Nutzungsdaten hätten gefehlt.

Die von der Beratung verwendeten Formulare seien für eine kleine Gärtnerei völlig ungeeignet gewesen.

Die Situation des Betriebes sei überwiegend nur beschrieben worden, das jedoch unvollständig.

Daten aus der Branche, über die Wettbewerber, die Märkte und die Wettbewerbsposition des Unternehmens fehlten völlig, ebenso Kennzahlen zur Position des Unternehmens und Aussagen über sein Stärken-Schwächen-Profil.

Wesentliche Aspekte des Marketings wie Produktangebot, Kundenansprache, Preisbildung und Werbung seien nicht untersucht, bewertet und erwähnt worden.

Zur Finanzsituation des Unternehmens gebe es keine verwertbaren Aussagen.

Die Analyse selbst bestehe aus Aufzählungen und allgemeinen Aussagen, die so für fast jedes Unternehmen getroffen werden könnten. Schwachstellen und Verbesserungsvorschläge fehlten hingegen.

Beratungsbericht

Nicht besser schneidet laut Urteil der Beratungsbericht beim Sachverständigen ab:

Anregungen zur Betriebsfortführung seien nichts weiter als Schlagworte, die in dieser Form wertlos seien, sie hätten laut Gutachter durch einen Maßnahmenplan und eine Kosten-Nutzen-Analyse ersetzt werden müssen.

Der gesamte Bericht bestehe fast ausschließlich aus Schlagworten und Arbeitsplänen und enthalte viele Wiederholungen.

Das Thema Wettbewerb werde völlig vernachlässigt.

Marketingmaßnahmen würden nur oberflächlich gestreift.

Vorschläge zur Verbesserung der Liquidität seien unbrauchbar.

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