Der Verkauf eines Sportstudios steht an. Käufer und Verkäufer legen schriftlich die Kaufsumme von 5.000 Euro fest. Mündlich vereinbaren sie „an der Steuer vorbei“ zusätzliche 30.000 Euro. Kaum hat der Käufer die ersten 1.000 Euro überwiesen, wird das Sportstudio an ihn übergeben.
Doch dann will der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Käufer akzeptiert. Allerdings habe er zwischenzeitlich bereits 30.000 Euro in bar gezahlt. Die möchte der Käufer zurückhaben. Und der Verkäufer? Der kann sich an solch einen Geldeingang gar nicht erinnern. Es geht vor Gericht.
Erstes Urteil: Der Käufer klagt vor dem Landgericht Dortmund. Das befragt beide Parteien nebst sechs Zeugen – und gibt dem Käufer Recht! Sein Anspruch folge aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB: Wer ohne rechtlichen Grund etwas auf Kosten von jemand anderem erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Der Verkäufer sieht das anders und geht gegen das Urteil in Berufung.
Zweites Urteil: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm widerspricht dem Urteil des Landgerichts. Es stellt klar: Die Zahlung „an der Steuer vorbei“ stellt einen Verstoß gegen § 370 Abgabenordnung (Steuerhinterziehung) dar. Das führe zur Nichtigkeit des Vertrags. Da verbotswidrige Vereinbarungen generell keinen Schutz verdienten, stünden den Parteien aus einem verbotswidrig geschlossenen Vertrag weder Primär- noch Sekundäransprüche zu, ganz egal aus welchem Rechtsgrund. Das OLG weist die Klage des Käufers ab, lässt den Fall aber zur Revision zu. (Urteil vom 06.02.2023, Az. 2 U 78/22)
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