Wer Verstärkung für ein „junges dynamisches Team“ sucht, formuliert damit nicht unbedingt eine Anforderung an Bewerber.
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Wer Verstärkung für ein „junges dynamisches Team“ sucht, formuliert damit nicht unbedingt eine Anforderung an Bewerber.

Urteil

„Junges Team mit Benzin im Blut“ in Stellenanzeige okay

Diskriminierungsklage abgewiesen: Wer sein Team und den Arbeitsplatz beschreibt, darf bei der Bewerbersuche auch mal einen Werbeslogan verwenden.

Der Fall: Eine Tankstelle suchte einen Mitarbeitenden im Verkauf und beschrieb den Arbeitsplatz mit: „Wir sind ein junges dynamisches Team, haben Benzin im Blut und suchen Verstärkung.“ Ein 50-jähriger Bankkaufmann aus einem 800 Kilometer entfernten Ort mit langjähriger Erfahrung unter anderem im Vertrieb und in der IT-Sicherheit bewarb sich. Nach der Absage klagte er wegen Altersdiskriminierung und verlangte 1,5 Monatsgehälter als Entschädigung

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Der Tankstellenbetreiber argumentierte, die Berufserfahrung des Bewerbers habe nicht zu den Aufgaben eines Tankstellenverkäufers gepasst. Von Altersdiskriminierung könne keine Rede sein, der erfolgreiche Bewerber sei 48 Jahre alt. „Junges Team“ habe sich auf die Zeit der Zusammenarbeit, nicht auf das Alter der Mitarbeitenden bezogen, die zwischen 19 und 67 Jahre als seien.

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die Klage ab und gab dem Tankstellenbetreiber Recht. Die Formulierung in der Stellenanzeige stelle keine Diskriminierung wegen Alters dar, denn es handle sich dabei nicht um Anforderungen an einen Bewerber. Die Richter sahen darin stattdessen eine ironische und nicht ernsthaft gemeinte Beschreibung der zu besetzenden Stelle, die eher einem Werbeslogan ähnle. (Urteil vom 17. Oktober 2023, Az. 2 Sa 61/23)

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