Die Verpflichtung des Chefs, den Arbeitsplatz anzubieten, hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) in einem aktuellen Urteil deutlich gemacht.
Dem Fall war ein Kündigungsschutzprozess vorausgegangen, den die gekündigte Mitarbeiterin gewonnen hatte. In dem Prozess hatte der Chef erklärt: Sollte die Angestellte gewinnen, werde er keine Abfindung zahlen, sondern sie solle wieder arbeiten.
Nach dem Prozess kündigte die Mitarbeiterin ihrem Arbeitgeber an, ihre Arbeit zur gewohnten Zeit morgens um sieben wiederaufzunehmen. Als der Arbeitgeber darauf nicht reagierte, war sie der Arbeit zunächst ferngeblieben. Erst als ihr Arbeitgeber sie anwies, die Arbeit spätestens um 12 Uhr aufzunehmen, erschien die Klägerin um 10.20 Uhr zur Arbeit.
Damit war die Sache jedoch nicht ausgestanden: Der Chef mahnte seine Mitarbeiterin ab, weil sie sich verspätet hatte. Die Reaktion der Mitarbeiterin: Sie klagte erneut, weil sie die Abmahnung aus der Personalakte entfernt haben wollte.
Das LAG gab der Klägerin recht. Die Begründung: Ein Arbeitnehmer muss nach einer Kündigung die Arbeit nur dann aufnehmen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz anbietet und erklärt, die Arbeitsleistung als Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrages anzunehmen. Die Erklärung des Arbeitgebers während des Prozesses sei dafür kein Ersatz.
(bw)