Der Fall: Nach monatelangem Streit und Kündigungsversuchen des Arbeitgebers kündigte ein Angestellter selbst seinen Arbeitsvertrag. Im Anschluss verlangte er ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Mit dem Ergebnis war er allerdings nicht zufrieden. Der Arbeitgeber hatte ihm ein Zeugnis ausgestellt, das etwa der Schulnote „ungenügend“ entsprach.
Der ehemalige Mitarbeiter forderte eine Korrektur, das Zeugnis sei „unterirdisch“. Doch der frühere Arbeitgeber hielt an seiner Darstellung im Wesentlichen fest. Nach einem zweiten anwaltlichen Schreiben klagte der Mann – allerdings erst zwei Jahre später. Sein ehemaliger Arbeitgeber argumentierte, der Anspruch auf ein neues Zeugnis sei nach so langer Zeit verwirkt.
Das Urteil: Die Richter am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden im Sinne des ehemaligen Mitarbeiters. Sein Anspruch sei nicht verwirkt: Wegen des schnellen und deutlichen Protests gegen das Arbeitszeugnis habe der Arbeitgeber nicht darauf vertrauen können, dass der ehemalige Beschäftigte die Sache auf sich beruhen lasse.
Zudem sei das Arbeitszeugnis so schlecht, dass es ein Hindernis auf dem weiteren Arbeitsweg des Mannes darstelle, monierte das Gericht. Damit widerspreche es der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu inhaltlichen Anforderungen an qualifizierte Arbeitszeugnisse. Der Mitarbeiter habe Anspruch auf eine bessere Bewertung, so die Richter – und formulierten diesen Teil des Arbeitszeugnisses selbst. (Urteil vom 31.05.2023, Az. 4 Sa 54/22)
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