Anfang Mai hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf zur Senkung der Erbschaft- und Schenkungssteuer bei Übertragung von Betriebsvermögen beschlossen. Wird danach ein Betrieb im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge übergeben, soll die Schenkungssteuer zehn Jahre lang zinslos gestundet werden. Und für jedes Jahr, in dem der neue Betriebsinhaber den Betrieb unverändert fortführt, fällt ein Zehntel der Schenkungssteuer weg.
Wird der Betrieb jedoch innerhalb dieser zehn Jahre veräußert oder aufgegeben, fallen für die verbleibenden Jahre Steuern an. im Gegenzug fallen die bisher geltenden Freibeträge bei Übertragung von Betriebsvermögen in Höhe von 225.000 Euro und die ermäßigte Besteuerung aus Paragraf 13a Erbschaftssteuergesetz weg. Das könnte dazu führen, dass selbst Handwerker, die nur geringes Betriebsvermögen übertragen bekommen, plötzlich Steuern zahlen müssen.
Beispiel: Ein Handwerker überträgt den Betrieb auf den Sohn. Der muss das Unternehmen nach sechs Jahren verkaufen. Das würde nach neuem Recht Schenkungssteuer kosten, nach altem Recht keinen Cent (siehe Tabelle). Falls das Gesetzt so verabschiedet wird, sollten Sie prüfen, ob die Übertragung nach altem Recht günstiger wäre.
Rechengrößen
Steuern nach Recht
Steuern bei Reform
Wert des Betriebsvermögen
500.000 Euro
500.000 Euro
Freibetrag Betriebsvermögen
-225.000 Euro
Verbleibender Betrag
275.000 Euro
Davon steuerpflichtig
65 Prozent = 178.750 Euro
100 Prozent = 500.000 Euro
Persönlicher Freibetrag bei
-204.000 Euro
-204.000 Euro
steuerpflichtiger Rest
0 Euro
296.000 Euro
Steuerlast
0 Euro
15 Prozent = 44.000 Euro
auf zehn Jahre verteilte Stundung
4.400
Steuerzahlung bei Verkauf
0 Euro
4 x 4.400 Euro = 17.600 Euro