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Bei Einspruch Frist beachten

Bei Einspruch Frist beachten

Hat sich im Steuerbescheid ein Fehler eingeschlichen oder vermutet man nur, das etwas nicht stimmen kann, sollte man schriftlich Einspruch gegen diesen Bescheid einlegen. Der Einspruch kostet kein Geld und kann auch ohne fachmännische Hilfe eingelegt werden. handwerk.com erklärt, was Betroffene tun müssen.

Hat sich im Steuerbescheid ein Fehler eingeschlichen oder vermutet man nur, das etwas nicht stimmen kann, sollte man schriftlich Einspruch gegen diesen Bescheid einlegen. Der Einspruch kostet kein Geld und kann auch ohne fachmännische Hilfe eingelegt werden. Vier Wochen lang - so lange dauert die gesetzliche Einspruchsfrist - kann man dann eigene Fehler, Zahlendrehen des Finanzamts und falsch verstandene Angaben ausmerzen.

Enorm wichtig ist die Beachtung der Einspruchsfrist. Sie beginnt mit Bekanntgabe und endet vier Wochen später. In diesem Zeitraum müssen die Einwendungen im Briefkasten des Finanzamts landen. Die Einspruchfrist ermiitelt sich folgendermaßen: Zum Datum des Bescheids werden drei Tage hinzugerechnet (= Bekanntgabe) und vier Wochen aufgeschlagen. Beispiel: Bescheiddatum ist der 5.2.2001; plus drei Tage: 8.2.2001; Einspruchfrist endet mit dem Ablauf des 8.3.2001. Fällt das Fristende auf einen Feiertag oder ein Wochenende, verlängert sich die Einspruchfrist automatisch bis zum nächsten Werktag.

Fehler nach Ablauf der Einspruchfrist entdeckt?

Wer erst bei Abbuchung der Steuerschuld bemerkt, dass etwas faul ist, hat meist die vierwöchige Einspruchfrist verstreichen lassen. Doch es gibt Hilfe: Die Abgabenordung, ein steuerliches Pamphlet, dass selbst erfahrene Beamte immer wieder vor Rätsel stellt, hält neben dem Einspruch nämlich noch weitere Möglichkeiten bereit, Änderungen fehlerhafter Steuerbescheide zu erreichen. Folgende Änderungsvorschriften sollte man kennen:

Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO: Diese Vorschrift erlaubt es noch bis zum Ende des vierten Jahres nach Einreichung der Steuererklärungen Flüchtigkeitsfehler des Finanzamts zu rügen und Änderungen herbeizuführen (Rechen-, Schreib-, Übertragungs- und Eingabefehler, Zahlendreher). Beruhen die fehlerhaften Eintragungen des Finanzamts jedoch auf einem Rechtsirrtum, ist eine Änderung nicht mehr möglich.

Gut zu wissen: Hat ein Steuerzahler einen Zahlendreher in die Steuererklärung gebracht, der Sachbearbeiter hätte dies nach gewissenhafter Prüfung der Steuerunterlagen merken müssen, begeht er einen Flüchtigkeitsfehler. Änderungen nach § 129 AO sind daher auch bei Fehlern des Steuerzahlers möglich.

Neue Tatsachen nach § 173 AO: Legt ein Steuerzahler neue Fakten oder Beweismittel auf den Tisch, die dem Finanzamt weder aus den eingereichten Steuerunterlagen noch aus den Steuerakten bekannt sind, kann eine Änderung des Steuerbescheids noch bis zum Ende des vierten Jahres, das auf die Abgabe der Steuererklärungen folgt, beantragt werden. Einziger Wermutstropfen: Die Unterlassung der Angaben darf nicht durch "grobes Verschulden" des Steuerzahlers herbeigeführt worden sein, ansonsten schmettert das Finanzamt einen Änderungsantrag ab.

Selbst schuld ist ein Steuerzahler zum Beispiel, wenn er die Merkblätter des Finanzamts nicht zur Kenntnis nimmt oder einzelnen Zeilen der Steuererklärung nicht liest. Gut zu wissen: Werden dem Finanzamt nachträglich Tatsachen bekannt, die zu einer höheren Steuerlast führen, kann es Steuerbescheide bis zu vier Jahren rückwirkend ändern (bei Steuerhinterziehung sogar 10 Jahre rückwirkend).

Vorbehalt und Vorläufigkeit: Ergeht ein Steuerbescheid "unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO" sind Änderungen auf Antrag bis zu vier Jahre nach Einreichung der Steuererklärung möglich. Der Steuerfall ist durch diese Vorschrift komplett offen. Wurde ein Bescheid hinsichtlich strittiger Punkte "vorläufig nach § 165 AO" veranlagt, sind Änderungen bis zur Aufhebung dieses Vermerks jederzeit möglich (insbesondere bei anhängigen Musterverfahren eingesetzt).

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