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Bauherren-Haftung

Gegen welche Gefahren muss sich ein Handwerker selbst absichern?

Ein Handwerker führt Dacharbeiten aus, tritt auf ein ungesichertes Lichtfeld und stürzt ab. Haftet der Bauherr für den Unfall?

Der Fall: Der Bauherr beauftragt einen Elektriker mit der Montage einer Photovoltaik-Anlage. Am Rand des Flachdachs befanden sich Lichtfelder aus transparentem Plastik. Ohne Absicherung der Lichtfelder führte der Elektriker die Arbeiten aus, trat versehentlich auf ein Lichtfeld und stürzte sieben Meter in die Tiefe. Für die Verletzungen verlangte er daraufhin Schmerzensgeld in Höhe von 27.000 Euro. Sein Argument: Der Bauherr habe seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, weil er keine Anweisung zur ordnungsgemäßen Absicherung der Lichtfelder gegeben habe.

Das Urteil: Um seine Forderung durchzusetzen, beantragte der Elektriker Prozesskostenhilfe. Doch schon damit scheiterte er: Das Oberlandesgericht Hamm lehnte die Prozesskostenhilfe ab, da es keinen Anspruch auf Schadensersatz gebe.

Die Begründung: Der Bauherr habe zwar eine Verkehrssicherungspflicht. Die greife in diesem Fall jedoch nicht. Als Fachleute seien Handwerker mit den für sie selbst und für Dritte verbundenen Gefahren vertraut, wenn sie solche Arbeiten ausführen. Der Bauherr durfte davon ausgehen, dass der Elektriker die von den Lichtfeldern ausgehenden, sofort ersichtlichen Gefahren erkenne und sich auf sie einstelle.

Ein zweites Argument des Elektrikers ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten: Auch wenn der Bauherr gesehen habe, dass der Elektriker keine Sicherungsmittel auf das Dach mitgenommen hat, sei das kein Haftungsgrund. Der Bauherr durfte annehmen, dass sich der Handwerker auf andere Weise schütze, „zum Beispiel durch eine besonders vorsichtige Fortbewegung auf dem Dach.“ (Beschluss vom 21.02.2014 Az. 11 W 15/14)

(jw)

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