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Arbeitnehmer Kind

Arbeitnehmer Kind

Schließen Eltern mit ihren Kindern Arbeitsverträge ab und übernehmen dabei Studien- oder Fortbildungskosten ihrer Sprösslinge, sind kritische Überprüfungen des Finanzamts programmiert. handwerk.com verrät, was steuerlich zulässig ist und welche "Steckenpferde" der Betriebsprüfer die Eltern kennen sollten.

Bei Arbeitsverträgen zwischen Eltern und ihren Kindern vermuten Betriebsprüfern in aller Regel, dass die Lohnzahlungen zum einen den Gewinn des Unternehmens mindern, zum anderen auf der Seite des Kindes wegen Unterschreitung des Existenzminimums keine Steuern anfallen sollen.

Beruht die Mitarbeit von Kindern im elterlichen Betrieb auf einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis, so gelten für dessen steuerliche Anerkennung die strengen Anforderungen, die das Finanzamt auch an Ehegatten-Arbeitsverhältnisses stellt. Der Arbeitsvertrag wird steuerlich nur dann anerkannt, wenn folgende Fragen bejaht werden können:

Ist der Vertrag zwischen Eltern und Kindern Angehörigen ernsthaft gewollt? Liegen klare und eindeutige Vereinbarungen vor? Wurden zivilrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen beachtet?

Werden die vertraglichen Vereinbarungen von beiden Vertragsparteien einbehalten?

Sind die vertraglichen Vereinbarungen und Konditionen auch unter Fremden üblich?

Kann eine dieser Fragen nicht eindeutig bejaht werden, droht das Finanzamt mit dem vielzitierten Rotstift und lässt die Lohnaufwendungen der Eltern nicht als gewinnmindernde Betriebsausgaben zum Abzug zu.

Klare und eindeutige Vereinbarungen sind notwendig

Checkt der Prüfer des Finanzamts Verträge zwischen Eltern und ihren Kindern, wird er erst einmal nach äußerlich erkennbaren Beweismitteln für eine betriebliche Veranlassung Ausschau halten. Entscheidend für die steuerliche Anerkennung ist in erster Linie, dass der Prüfer sich von der Ernsthaftigkeit der getroffenen Vereinbarungen überzeugen kann. Wie bei allen Arbeitsverträgen sieht der Gesetzgeber auch bei Verträgen zwischen Eltern und ihren Kindern keine Schriftform vor. Das gilt selbst dann, wenn die Kinder noch minderjährig sind. Auch die Bestellung eines Ergänzungspflegers bei Anstellung minderjähriger Kinder ist nicht notwendig. Nur jünger als 14 Jahre dürfen die Sprösslinge nicht sein, weil ein Arbeitsvertrags ansonsten wegen des Verstoßes gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz nichtig und deshalb auch steuerrechtlich unwirksam wäre.

Können Eltern den Prüfer des Finanzamts von der Ernsthaftigkeit eines Vertragsverhältnisses mit seinem Kind überzeugen, wird dieser sich anschließend den einzelnen Vereinbarungen und deren Einhaltung widmen. Hierbei gilt folgendes:

regelmäßige und pünktliche Zahlungen,

Einhaltung der vereinbarten Zahlungsmodalitäten,

tatsächliche Leistungen der beiden Vertragspartner.

Hat sich der Prüfer des Finanzamts davon überzeugt, dass ein Vertragsverhältnis ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt wurde, ist leider noch kein Grund zur Freude in Sicht. Denn dann ist die Angemessenheit der monatlichen Gehaltszahlungen und die Üblichkeit anderer Vereinbarungen #8211; insbesondere der Übernahme von Studien- und Ausbildungskosten #8211; im Visier der Prüfung.

Neben den Mindestangaben, die ein Arbeitsvertrag ohnehin erfüllen muss, sind zusätzlich Passagen notwendig, wenn dem mitarbeitenden Kind Ausbildungs- und Fortbildungskosten bezahlt werden. Der Inhalt des Vertrags müsste folgende Mindestangaben beinhalten:

Beginn des Arbeitsverhältnisses und Ausführungen zur Kündigung.

Fixierung der wöchentlichen Arbeitszeit und Festlegung des Urlaubsanspruchs.

Beschreibung der zu erbringenden Tätigkeit.

Eindeutige Aussage zur Höhe der Vergütung und zu den Auszahlungsmodalitäten (Barauszahlung oder Überweisung).

Detaillierte Ausführungen zu Sondervergütungen (Tantiemen, Gehaltsextras, Weihnachtsgeld) und Aussagen zur Gehaltsfortzahlung bei Arbeitsverhinderung.

Vertragsänderungen (Nebenabreden).

Bei der Übernahme von Ausbildungskosten gilt zusätzlich:

Bindungsfrist: Nach Abschluss der vom elterlichen Betrieb finanziell übernommenen Ausbildung (z.B. Meisterkurs) muss im Vertrag eine Mindestbindung festgelegt sein (meist 3 bis 5 Jahre).

Rückzahlungsklausel: Sollte das Kind die Prüfung nicht schaffen oder noch vor Ablauf der Bindungsfrist den elterlichen Betrieb verlassen, müsste es die übernommenen Ausbildungskosten anteilig zurückbezahlen (muss vertraglich geregelt sein).

Fehlen bei Übernahme von Ausbildungskosten durch den Betrieb entsprechende Bindungsfristen und Rückzahlungsklauseln, werden die übernommenen Kosten nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen. Es liegen vielmehr gewinnneutrale Entnahmen vor.

Gut zu wissen

Vergleichbare Leistungen

Das Finanzamt erkennt Zahlungen für Fortbildungsveranstaltungen Ihrer Kinder nur dann als Betriebsausgaben an, wenn Sie auch fremden Mitarbeitern eine Offerte zur Übernahme von Fortbildungs- und Studienkosten machen (Fremdvergleich).

Unentgeltliche Hilfe

Kinder, die noch im Haushalt ihrer Eltern leben und von ihnen unterhalten werden, sind nach familienrechtlichen Vorschriften dazu verpflichtet, im Haushalt oder im Geschäft unentgeltlich mitzuhelfen (§ 1629 BGB). Die Betätigung in Ihrem Betrieb muss also über eine "familienrechtliche Mitarbeit" hinausgehen. Andernfalls liegt kein Arbeitsverhältnis vor. Die Gehaltszahlungen an das Kind wären in diesem Fall als Entnahmen zu behandeln. In einem Urteilsfall schloss ein Kinderarzt mit seinen beiden Kindern einen Arbeitsvertrag über jeweils 200 Euro monatlich. Dafür sollten sich die beiden Kinder an zwei Abenden Telefonanrufe entgegennehmen und Botengänge erledigen. Die Richter des Bundesfinanzhofs setzten hier den Rotstift an. Begründung: Als Inhalt eines Arbeitsvertrags würden sich die Bemühungen der Kinder nicht eigenen. Es wäre außerdem nicht denkbar, dass ein fremder Arbeitnehmer für drei bis fünf Telefonate an diesen beiden Tagen, 400 Mark erhalten würde.

Prüfung des Einzelfalls

Sprechen nur einige Voraussetzungen für ein unwirksames Arbeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren Kindern und ergibt sich im Einzelfall, dass das vertraglich Vereinbarte ansonsten eingehalten wurde und einem Fremdvergleich standhält, dann kann das Arbeitsverhältnis nicht mehr ohne weiteres gekippt werden. Betroffene Unternehmer, die bereits bei nur unwesentlichen Verstößen zur Kasse gebeten werden, sollten Einspruch einlegen und eine dem Einzelfall gerechte Abwägung der einzelnen Kriterien, die für und wider ein wirksames Arbeitsverhältnis sprechen, beantragen. Die Chancen auf Erfolg sind aufgrund zahlreicher Entscheidungen nicht mehr von vornherein ausgeschlossen (BVerfG, Beschluss v. 7.11.1995, BStBl 1996 II S. 34).

Besser die Schriftform

Zwar muss das Finanzamt auch mündliche Arbeitsverträge zwischen Ihnen und Ihren Kindern akzeptieren, es wäre jedoch empfehlenswert stets die Schriftform zu wählen. Nur so können Sie das Finanzamt im Zweifel von der Ernsthaftigkeit des Arbeitsvertrags mit Ihrem Sprössling und von dessen Wirksamkeit überzeugen.

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