Nach deutschem Arbeitsrecht verlängerten sich Kündigungsfristen bisher mit der zunehmenden Dauer des Arbeitsverhältnisses. Jedoch mussten Arbeitgeber Beschäftigungszeiten bis zum 25. Geburtstag eines Arbeitnehmers dabei nicht berücksichtigen.
Damit ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nun Schluss. Diese Regelung verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Deutsche Gerichte dürften sie daher nicht mehr anwenden, entschied der EuGH.
Geklagt hatte eine Frau, die seit zehn Jahren bei einem Arbeitgeber beschäftigt war. Im Alter von 28 Jahren entließ sie der Chef mit einer Kündigungsfrist von einem Monat.
Die Frau sah in der kurzen Kündigungsfrist eine nach EU-Recht verbotene Diskriminierung wegen des Alters. Die Kündigungsfrist hätte vier Monate betragen müssen, meinte sie. Das hätte ihrer Betriebszugehörigkeit entsprochen. Der EuGH stimmte der Auffassung der Klägerin zu.
(bw)