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Urteil

Tarifpflicht für Innungsmitglieder

Das Bundesverwaltungsgericht verbietet Innungen die Einführung von Mitgliedschaften ohne Tarifbindung.

Mitglied in einem Arbeitgeberverband werden, ohne sich der Tarifbindung zu unterwerfen? In anderen Wirtschaftszweigen ist das eine beliebte Möglichkeit, Mitglieder für Arbeitgeberverbände zu gewinnen. Doch für die Mitgliedschaft in einer Innung hat das Bundesverwaltungsgericht dies jetzt untersagt. Eine Innung dürfe nicht durch Satzung eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) einführen.

Der Fall: Die klagende Innung hatte eine Satzungsänderung beschlossen, nach der Mitglieder ihre Bindung an Tarifverträge der Innung durch Erklärung ausschließen können und tarifpolitische Entscheidungen ausschließlich von tarifgebundenen Mitgliedern in einem besonderen Ausschuss zu treffen sind. Die Handwerkskammer verweigerte eine Genehmigung der Satzungsänderung. (Urteil vom 23. März 2016, Az. 10 C 23.14)

Das Urteil: Der Fall landete schließlich vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Das entschied zugunsten der Handwerkskammer: Die Handwerksordnung verleihe Innungen die Befugnis, Tarifverträge abzuschließen, damit in dem durch kleine Betriebe geprägten Handwerk für sämtliche Innungsmitglieder eine tarifliche Ordnung hergestellt werden kann. Dieser gesetzliche Zweck sei gefährdet, wenn einzelne Mitglieder der Innung für sich eine Tarifbindung ausschließen könnten. Zudem sei nach der Handwerksordnung die Innungsversammlung, in der jedes Mitglied stimmberechtigt ist, das für alle wesentlichen Fragen und für die Erhebung und Verwendung aller finanziellen Mittel zuständige Hauptorgan. Die Handwerksordnung lasse es nicht zu, einen für tarifpolitische Entscheidungen zuständigen Ausschuss der Innungen so zu organisieren, dass OT-Mitglieder keinen Einfluss auf diese Entscheidungen erlangen.

Bewertung: Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) begrüßt die Entscheidung. Sie bewirke „eine nachhaltige Stärkung der handwerklichen Verbandsstrukturen“, sagt ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke. Das Urteil bestätige die gesetzlich normierte Interessenvertretung durch die Innungen. „Das ist ein gutes und wichtiges Signal.“ Eine Mitgliedschaft „ohne Tarifbindung“ sei mit der Systematik und dem Konzept der Handwerksordnung nicht vereinbar. Innungen seien mit Arbeitgeberverbänden, für die OT-Mitgliedschaften unter bestimmten Voraussetzungen höchstrichterlich anerkannt sind, nicht vergleichbar. Den Innungen sei die Tariffähigkeit gesetzlich verliehen, um an einer umfassenden tariflichen Ordnung im Handwerk mitzuwirken. Daran dürfe „im Interesse der Betriebe und ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch aus Sicht des Handwerks nicht gerüttelt werden“, sagt Schwannecke.



(red)

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