Geklagt hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln ein Mitarbeiter eines Gebäudereinigers. Der Betrieb hatte ihm im Kündigungsschreiben die Auszahlung von 43 Urlaubstagen zugesagt – zu viel, wie der Arbeitgeber später feststellte.
Nach Ansicht des LAG geht dieser Fehler jedoch zulasten des Betriebs: Der Arbeitgeber wollte so abschließend Urlaubsansprüche regeln. Im Schreiben sei mit keinem Wort erkennbar, dass es nur um nicht genommenen Resturlaub ging. Hinzu komme, dass der Betrieb dadurch nicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerate und den Irrtum selbst durch Schlamperei in den Lohnabrechnungen verursacht hatte.
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(jw)
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