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Pensionszusage an Lebensgefährtin

Pensionszusage an Lebensgefährtin

Erteilt eine GmbH ihren Gesellschafter-Geschäftsführern eine Pensionszusage, prüft das Finanzamt äußerst kritisch nach. Bei Lebensgefährten ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Zusage durch das Gesellschafts- oder das Anstellungsverhältnis erfolgt.

Erteilt eine GmbH ihren Gesellschafter-Geschäftsführern eine Pensionszusage, prüft das Finanzamt äußerst kritisch, ob die Höhe dieser Pensionszusage im Rahmen des Üblichen erfolgte. Unangemessene Zusagen sind als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln, das heißt sie dürfen den Gewinn nicht mindern und führen beim Begünstigten zu Einkünften aus Kapitalvermögen.

In einem Urteilsfall gewährte der Gesellschafter-Geschäftsführer nun auch seiner langjährigen nichtehelichen Lebensgefährtin eine Pensionszusage und bildete hierfür eine gewinnmindernde Rückstellung. Das Finanzamt setzte den Rotstift an. Begründung: Die Pensionszusage sei eine verdeckte Gewinnausschüttung, weil der Lebensgefährtin unter normalen Umständen gar keine Pensionszusage zustände.

Anders hingegen urteilten die Richter des Bundesfinanzhofs. Sie führten aus, dass vielmehr im Einzelfall zu prüfen sein, ob die Zusage durch das Gesellschaftsverhältnis (führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung) oder durch das Anstellungsverhältnis (rechtfertigt die gewinnmindernde Rückstellung) erfolgt.

Tipp: Ist die Pensionszusage begründet durch den Arbeitseinsatz und nicht nur durch die nichteheliche Partnerschaft, sollte man versuchen, den Prüfer auch davon zu überzeugen. Ein Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs wäre in diesem Fall auch hilfreich (BFH, Urteil vom 29.11.2000, I R 90/99).

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