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Steuersparmodell Kind – Kindergeld für 18-Jährige

Steuersparmodell Kind – Kindergeld für 18-Jährige

"Wer Familie hat, bei dem ist die Mark nur noch die Hälfte wert", lautet ein oft zu hörender Ausspruch. In keinem anderen Bereich gaben sich in den letzten Jahren mehr Kläger die Klinken der Gerichtssäle in die Hand. Der Grund: Kindergeld für Volljährige gibt es nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Mit genauer Planung können Eltern das Kindergeld für 18-Jährige retten.

Feiern Kinder ihren 18. Geburtstag, haben Eltern oftmals wenig zu lachen. Nicht nur, dass die Kinder nun gesetzlich volljährig sind und im Prinzip tun und lassen können, was sie wollen. Auch steuerlich ändert sich einiges. Kindergeld beziehungsweise den Kinderfreibetrag gibt es für volljährige Sprösslinge nämlich nur noch, wenn ihre Einkünfte und Bezüge ab Vollendung des 18. Lebensjahrs unter einem bestimmten Höchstbetrag liegen.

Höchstgrenzen gelten ab Volljährigkeit nur anteilig

Die Einkünfte und Bezüge eines Kindes, das bereits zu Beginn des Jahres 2001 volljährig war, dürfen 14.040 Mark nicht überschreiten.

Die kindergeldschädliche Grenze von 14.040 Mark muss anteilig gekürzt werden, wenn das Kind erst während des Jahres 2001 volljährig wird. Feiert ein Kind also am 1. April 2001 seinen 18. Geburtstag, dürfen seine Einkünfte und Bezüge in den nächsten neun Monaten des Jahres maximal 9.360 Mark betragen (14.040 Mark x 8/12). Wie hoch die Einkünfte vom 1. Januar 2001 bis zum 31. März des Jahres waren, interessiert nicht (BFH, Urteil vom 1.3.2000, Az.: VI R 162/98).

Je nach Geburtsmonat gelten im Jahr 2001 also ab der Vollendung des 18. Lebensjahrs folgende kindergeldschädlichen Höchstgrenzen:

Geburtsmonat

Zwöftelung

Kindergeldschädliche

Januar

11/12

12.870 Mark

Februar

10/12

11.700 Mark

März

9/12

10.530 Mark

April

8/12

9.360 Mark

Mai

7/12

8.190 Mark

Juni

6/12

7.020 Mark

Juli

5/12

5.850 Mark

August

4/12

4.680 Mark

September

3/12

3.510 Mark

Oktober

2/12

2.340 Mark

November

1/12

1.170 Mark

Dezember

#8211;

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Beispiel: Ihr Sohn befindet sich noch in Ausbildung und erzielt im Jahr 2001 nach Abzug von Werbungskosten voraussichtlich Einkünfte in Höhe von 12.000 Mark. Im Mai wird er volljährig. Die Einkünfte von Juni bis Dezember sind in diesem Betrag mit 6.000 Mark enthalten. Da Ihr Sohn während des Jahres volljährig wurde, interessieren das Finanzamt nur die Einkünfte von Juni bis Dezember - also nur die 6.000 Mark. Nach der obigen Tabelle beträgt der kinderschädliche Höchstbetrag 8.190 Mark. Die Familienkasse muss für Ihren volljährigen Sohn also weiterhin Kindergeld ausbezahlen. Dennoch sollte Sie darauf achten, dass die "magische" Grenze von 8.190 Mark nicht überschritten wird.

Variante: Ihr Sohn erzielte in den ersten Monaten des Jahres nur Einkünfte in Höhe von 1.500 Mark und vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2001 lagen sie bei 10.000 Mark. Da die Höchstgrenze ab Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von 8.190 Mark nun offensichtlich überschritten wurde, gehen Sie leer aus. Die Familienkasse zückt den Rotstift und fordert das bereits ausbezahlte Kindergeld wieder zurück.

Weihnachtsgeld darf auch gezwöftelt werden

Gänzlich unbekannt ist Eltern meist der Umstand, dass das Weihnachtsgeld oder andere Sonderzahlungen ebenfalls zu zwöfteln sind. Weder die Familienkassen noch die Finanzämter weisen Eltern in seinen Vordrucken darauf hin. Da es gang und gäbe ist, dass Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder bestimmte Gratifikationen im November oder Dezember zufließen, kann es zu einer Verzerrung der kindergeldschädlichen Höchstgrenze führen.

Der Anspruch auf Sonderzahlungen wird in jedem Monat des Jahres erarbeitet. Da wäre es unfair, die gesamten Sonderzahlungen der Zeit der Volljährigkeit eines Kindes zuzurechnen. Die Richter des Bundesfinanzhofs zeigten sich hier in Spendierlaune und erlaubten die Zwölftelung von Sonderzuwendungen (BFH, Urteil vom 1.3.2000, Az.: VI R 162/98).

Ermittlung der kindergeldschädlichen Einnahmen

Bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge gibt es seit jeher Kontoversen zwischen Eltern und dem Finanzamt. Einige Teilerfolge konnten die Eltern bereits für sich verbuchen. Für Eltern gelten während des Jahres folgende Grundsätze:

Überwachen Sie vom ersten Tag des Jahres an sämtliche steuerpflichtige Einnahmen des Kindes (Bruttoarbeitslohn, Zinserträge, Mieteinnahmen, Betriebseinnahmen).

Notieren Sie zudem sämtliche Bezüge des Kindes.

Ziehen Sie von den Einnahmen mögliche Werbungskosten und Betriebsausgaben ab.

Vergleichen Sie laufend die Summe der Einkünfte und Bezüge mit dem kindergeldschädlichen Höchstbetrag von 14.040 Mark.

Droht das volljährige Kind diese Grenze zu überschreiten, reagieren Sie. Überreden Sie Ihr Kind, Ausgaben vorzuziehen beziehungsweise Einnahmen in spätere Jahre zu verlagern.

Erst kürzlich entbrannte ein heftiger Streit um den Begriff "Einkünfte". Benachteiligte Eltern wollten, dass das Finanzamt bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Grenze auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen der Kinder zum Abzug zulässt. Die Richter des Bundesfinanzhofs beharrten jedoch auf die gesetzliche Auslegung und erkennen nach wie vor nur Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben zur Minderung von Einnahmen an (Urteil vom 21.7.2000; Az: VI R 152/99).

Nun haben die obersten Verfassungsrichter in Karlsruhe das letzte Wort. Betroffene Eltern, deren volljährigen Kinder mit Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen unter die kindergeldschädliche Grenze rutschen könnten, sollten deshalb Einspruch einlegen und unter Hinweis auf dieses Musterverfahren (Az.: 2 BvR 1781/2000) ein Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur endgültigen Klärung beantragen.

Wie Einkünfte ermittelt werden

Zur Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte sind sämtliche Einnahmen der Kinder für den Zeitraum ab deren Volljährigkeit festzuhalten. Von diesen Einnahmen sind anschließend die damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben abzuziehen.

Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit: Der Arbeitslohn ist den Monaten zuzurechnen, in denen er wirtschaftlich erzielt wurde. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.044 Euro ist zeitanteilig von den Einkünften abzuziehen.

Sonstige Einkünfte: Renten (z. B. Waisenrenten) sind ebenfalls den Monaten zuzurechnen, in denen sie erzielt wurden. Der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 200 Mark ist zeitanteilig abzuziehen.

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