Handwerk Archiv
Foto: handwerk.com

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Höchstpreisklauseln in AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Einheitspreisen und limitierter Auftragssumme? Ein Bauhandwerker zog dagegen vor Gericht – und bekam Recht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Einheitspreisen und limitierter Auftragssumme? Ein Bauhandwerker zog dagegen vor Gericht und bekam Recht. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist eine solche Kombination nicht zulässig, wenn darüber nicht wirklich verhandelt wurde.

von David Lamers

Der Fall:

In dem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte, verlangte der Bauhandwerker vom Auftraggeber die Vergütung des restlichen Werklohns. Zuvor hatte der Auftraggeber mit dem Bauhandwerker einen Bauvertrag unter Vereinbarung der VOB/B geschlossen. Dieser Vertrag nahm auf ein Leistungsverzeichnis mit Einheitspreisen Bezug und wies eine Auftragssumme von 320.000 Mark aus.

Der Auftraggeber hatte in dem Vertrag handschriftlich die Bezeichnung "Einheitspreis" vermerkt. Außerdem stellte eine Klausel im Vertrag fest: "Auch bei einem Einheitspreisvertrag ist die Auftragssumme limitiert. Zusätzliche Leistungen werden nur nach schriftlich erteiltem Auftrag bezahlt." Nach den Arbeiten kam es zwischen den Parteien zum Streit, da der Bauhandwerker weit mehr als 320.000 Mark an Vergütung verlangte.

Das Urteil:

Der Bundesgerichtshof gibt dem Bauhandwerker im Wesentlichen Recht. Die Begrenzungen in diesem Bauvertrag waren nicht wirksam. Die Parteien hatten den Vertrag als "Einheitspreisvertrag" bezeichnet. Außerdem lag dem Vertrag ein Leistungsverzeichnis zu Grunde, das mit Einheitspreisen abgerechnet werden sollte. Schließlich war bei der Vergütung der Bauleistungen auch die Auftragssumme als "Einheitssumme" bezeichnet.

All dies ließ nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keinen Zweifel daran zu, dass es sich bei dem Vertrag um einen Einheitspreisvertrag handelte, welcher sich durch Abrechnung nach tatsächlichen Massen und Einheitspreisen auszeichnet.

Der Bundesgerichtshof folgert hieraus, dass eine Klausel, die dann den Abrechnungsmodus durch die Limitierung praktisch umkehrt, als überraschend gelten muss. Der Bauhandwerker musste damit nicht rechnen, sondern durfte viel mehr auf den Charakter eines Einheitspreisvertrages vertrauen. Dieser zeichnet sich aber gerade dadurch aus, dass der Bauhandwerker eine Vergütung abhängig von der Menge verlangen kann, ohne dass dies plötzlich ab einer Höchstsumme ausgeschlossen wäre. Die Klausel war deshalb nach den Bestimmungen des einschlägigen AGB-Rechts unwirksam.

Darüber hinaus ist der zweite Satz der Klausel, wonach zusätzliche Leistungen nur nach schriftlich erteiltem Auftrag vergütet werden, nach AGB-Recht unwirksam. Die Klausel benachteiligt den Bauhandwerker nämlich in unangemessener Art und Weise.

Praxishinweis:

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verwundert nicht. Bedient sich der Auftraggeber Allgemeiner Geschäftsbedingungen, also solcher vorformulierter Verträge, die er wiederholt verwendet, müssen sie strengen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Insbesondere dürfen sie nicht zu sehr von den gesetzlichen Regelungen abweichen, da der Vertragspartner ansonsten nicht mit ihrem Inhalt rechnen muss. Der Auftraggeber ist vielmehr dazu angehalten, außergewöhnliche Klauseln wie eben die Limitierung eines Höchstpreises, mit dem Vertragspartner individuell auszuhandeln. Erst wenn dieser sich nach den Verhandlungen ausdrücklich auf den Vertrag einlässt, gelten die Vertragsbestimmungen.

(Az VII ZR 190/03)

Der Autor ist Rechtsanwalt der Kanzlei Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Berlin.

Frustriert von der Mitarbeitersuche?

handwerk.com und die Schlütersche helfen Ihnen Ihre offenen Stellen einfach, zeit- und kostensparend mit den richtigen Kandidaten zu besetzen! Mehr als 500 Betriebe vertrauen uns bei der Mitarbeitersuche!

Jetzt Bewerber finden!

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.
Bauhandwerker müssen bald nachweisen, dass sie ein Gerüst zur Ausführung ihrer Arbeit brauchen.

Politik und Gesellschaft

Neue Regelung zum Aufstellen von Baugerüsten

Ab dem 1. Juli 2024 dürfen „gewerkefremde“ Handwerker keine Gerüstbauleistungen mehr isoliert anbieten. Welche Folgen hat das für Bauhandwerker?

    • Politik und Gesellschaft
Neuer Abschluss für Bauhandwerker: Ein Schwerpunkt ist das Thema Building Information Modeling (BIM) bei der Fortbildung zum Bachelor Professional.

Strategie

Für Bauhandwerker: Neue Fortbildung zum Bachelor Professional

Im Herbst 2024 startet ein neues Fortbildungsangebot: Es soll Bauhandwerker fit für die digitale Planung und die Umsetzung von Modernisierungsprojekten machen.

    • Strategie
Ein Gericht entscheidet: Eine Betriebsprüfung ist auch nach dem Tod des Inhabers und der Betriebsschließung durch die Erben möglich

Steuern

Betriebsprüfung nach dem Tod des Inhabers

Ist eine Betriebsprüfung nach dem Tod des Inhabers und der Betriebsschließung zulässig? Die Söhne eines Bauunternehmens zogen dagegen vor Gericht.

    • Steuern, Betriebsprüfung
Für ihren Allgäuer Familienbetrieb Bau-Fritz GmbH & Co. KG. hat Geschäftsführerin Dagmar Fritz-Kramer den diesjährigen Deutschen Umweltpreis gewonnen.

Auszeichnung

Handwerksbetrieb Baufritz gewinnt Deutschen Umweltpreis

Es ist einer der angesehensten Umweltpreise in Europa – und zum ersten Mal hat ihn ein klassischer Bauhandwerksbetrieb gewonnen. Was überzeugte die Jury?

    • Politik und Gesellschaft, Panorama, Strategie