Bisher dürfen Handwerker aus insgesamt 22 Gewerken Schutzgerüste zur Ausführung ihrer Arbeit aufstellen oder aufstellen lassen. Dazu gehören beispielsweise Maler, Dachdecker, Stuckateure, Schornsteinfeger, Metallbauer, Tischler, Glaser und Elektrotechniker.
Ab 1. Juli 2024 soll sich das ändern: Dann läuft ein Übergangsgesetz aus, das im Rahmen der fünften Novelle der Handwerksordnung in Kraft getreten ist. Mit dem Stichtag dürfen andere Bauhandwerke – die Gerüstbauer ausgenommen – nur noch Arbeits-und Schutzgerüste aufstellen, wenn sie „zur Ermöglichung der jeweils zu diesem Gewerbe gehörenden Tätigkeit“ beitragen.
Rolleneintrag oder Ausnahme erforderlich
Betriebe, die Gerüstbauleistungen isoliert anbieten wollen, müssten für diese Leistungen auch in der Handwerksrolle eingetragen sein. Sei das nicht der Fall, könnten sie eine Ausnahmebewilligung oder eine Ausübungsberechtigung beantragen.
„Gewerkefremde“ Betriebe müssten dem Eckpunktepapier zufolge nachweisen können, „dass bereits vor dem 30. Juni 2024 eine eingerichtete Betriebsstruktur im Gerüstbau vorgelegen hat und zusätzlich über einen längeren Zeitraum – etwa sechs Monate – Praxiserfahrung erworben wurde“. Das teilt der Bundesverband der Gerüstbauer mit.
Genaue Details sind in einem Eckpunktepapier geregelt, das die Bundesinnung- und der Bundesverband der Gerüstbauer ausgehandelt haben. Das Papier soll regeln, wie die Handwerkskammern mit Bestandsbetrieben der Gewerke umzugehen haben, die bisher durch das Übergangsgesetz privilegiert waren, Baugerüste aufzustellen.
Das Eckpunktepapier sei bereits vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) an die Handwerkskammern übermittelt worden. Es diene als Maßstab für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen.
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