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Mahnwesen

Forderungen richtig eintreiben

Offene Forderungen gehören zum Alltag eines Unternehmers. "Man sollte sich mit Begrifflichkeiten und dem Mahnverfahren auskennen, um zu Ihrem Geld zu kommen", rät Patrick Maisch. Der Geschäftsführer des Internetdienstes "wer-zahlt-was-nicht" zeigt, worauf es bei der erfolgreichen Mahnung ankommt.

Auf Grund der anhaltend schlechten Zahlungsmoral werden Forderungsausfälle immer wieder zu einem unangenehmen Thema. Doch gerade hier gilt: Vorbeugen ist besser als heilen. Schon zu Beginn eines Vertragsverhältnisses sollte daher die Seriosität und vor allem die Bonität eines Auftraggebers überprüft werden.

         Von Patrick Maisch

Trotz aller Vorsicht kann es aber dazu kommen, dass Forderungen offen bleiben. In diesem Fall sollten Sie sich mit den folgenden Begrifflichkeiten auskennen, um zu Ihrem Geld zu kommen und der Gefahr einer drohenden Verjährung Ihrer Forderung Rechnung zu tragen.

Mahnung und Verzug

Ein Schuldner wird grundsätzlich durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Eine Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung, die geschuldete Leistung zu erbringen, zum Beispiel zu zahlen. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte die in einer Mahnung angegebene Frist grundsätzlich auf ein konkretes Datum bestimmt sein, zum Beispiel 30.02.2003W und keine Formulierungen wie 14 Tage nach Zugang dieses Schreibens beinhalten.

Eine Mahnung hat nur bei oder nach Fälligkeit einer Forderung Bedeutung.

Verzug ohne Mahnung

Seit 1. Mai 2000 gilt das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen Im Gegensatz zur vorherigen Rechtslage, befindet sich der Schuldner einer Geldschuld nach Paragraf 286 Abs. 3 BGB nun nicht erst nach Fälligkeit und Mahnung im Verzug, sondern automatisch mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer vergleichbaren Zahlungsaufforderung. Es bedarf hier keiner weiteren Zahlungsaufforderung oder Erinnerung. Bei Geschäften mit Endverbrauchern ist allerdings darauf zu achten, dass diese auf den automatischen Eintritt des Verzuges in der Rechnung oder Zahlungsaufforderung hingewiesen worden sein müssen.

Einer Mahnung bedarf es ferner auch nicht, wenn bereits bei Vertragsschluss ein Zahlungstermin präzise nach dem Kalender bestimmt wurde, zum Beispiel "am 15.01.2003", 14 Tage nach Vertragsschluss oder "Ende Januar". Es genügt hierfür auch den Termin vertraglich von einem künftigen Ereignis abhängig zu machen, zum Beispiel "10 Tage nach Erhalt der Rechnung".

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Befindet sich der Schuldner im Zahlungsverzug ist er verpflichtet, den hieraus entstehenden Schaden des Gläubigers zu ersetzen. Zum Verzugschaden gehören:

Verzugszinsen: Der Gläubiger ist berechtigt, für den Zeitraum vom Beginn des Verzuges bis zur Bezahlung die Hauptforderung in Höhe von fünf Prozent Zinsen pro Jahr über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen, unter Kaufleuten können acht Prozent Zinsen pro Jahr über dem Basiszinssatz angesetzt werden. Die Höhe des aktuellen Basiszinssatzes kann den Internetseiten der Bundesbank entnommen werden.

Entstehen dem Gläubiger durch das Ausbleiben der Zahlung höhere Zinsen oder ist ein höherer Zinssatz vereinbart worden, kann stattdessen der entsprechende Zins als Verzugschaden geltend machen.

Rechtsanwaltskosten: Der im Verzug befindliche Schuldner hat auch die Kosten für den Rechtsanwalt des Gläubigers, den dieser zur Durchsetzung des Anspruchs eingeschaltet hat, zu tragen und zwar unabhängig davon, ob der Anwalt außergerichtlich gemahnt hat oder bereits ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet wurde.

Inkassobüro: Kosten, die durch die Einschaltung eines Inkassobüros entstehen, können dagegen nicht immer angesetzt werden. Diese Kosten können erheblich höher sein, als die Kosten, die für eine außergerichtliche Mahnung durch einen Rechtsanwalt entstehen. Kommt es trotzdem zu einem Prozess, müsste der Schuldner vielleicht mehr bezahlen, als wenn sich der Gläubiger gleich eines Rechtsanwaltes bedient hätte, denn auch dessen vorgerichtliche Kosten sind mit dem Prozesshonorar abgegolten. Zwar kann man argumentieren, dass die Inkassokosten ja gerade dazu aufgewendet worden sind, um einen Prozess zu vermeiden und sich außergerichtlich zu einigen, dennoch ist der Erfolg des Inkassobüros ungewiss und damit ein späterer Prozess mit weiteren Kosten nicht ausgeschlossen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte Auffassung daher von vorn herein einen Rechtsanwalt mit dem Inkasso beauftragen, um später nicht auf den Kosten des Inkassobüros sitzen zu bleiben.

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Beim Antrag auf den Mahnbescheid kommt es auf Kleinigkeiten an.

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids leitet das gerichtliche Mahnverfahren ein. In der Regel wird man hierfür einen Rechtsanwalt beauftragen, ein Mahnbescheid kann jedoch auch vom Gläubiger selbst beim zuständigen Mahngericht beantragt werden. In der Regel ist dies das Amtsgericht, an dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat.

Um einen Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht zu beantragen, benötigt man ein entsprechendes Formular, das im Handel oder im Internet erhältlich ist. Auf dem Formular bzw. in dessen Anlage wird erklärt, wie die jeweiligen Felder auszufüllen sind. Beim Ausfüllen sollte insbesondere auf folgendes geachtet werden:

Angaben zum Schuldner

Auf dem Mahnbescheid-Antrag ist anzugeben, um wen es sich beim Schuldner handelt:

natürliche Person: Vor- und Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort

Einzelunternehmen: Firmenname, Vor- und Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort des Inhabers

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder offene Handelsgesellschaft (oHG): Firmenname, Vor- und Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort aller Gesellschafter

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Firmenname, Vor- und Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort des Geschäftführers

Kommanditgesellschaft mit GmbH als Vollhafterin (GmbH amp; Co KG): Firmenname der GmbH amp; Co KG, Firmenname der GmbH, Vor- und Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort des Geschäftführers

Kommanditgesellschaft (KG): Firmenname, Vor- und Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort aller Komplementäre (haftende Gesellschafter)

Aktiengesellschaft (AG): Firmenname, Vor- und Zuname, Strasse,

Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort aller Vorstandsmitglieder

Angaben zur Forderung

Auf dem Antragsformular werden weiterhin die Kategorie der Forderung sowie die Forderungshöhe angegeben. Die Rechtmäßigkeit bzw. Korrektheit dieser Angaben werden vom Mahngericht nicht geprüft.

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Nach Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner hat dieser 14 Tage Zeit, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Wird seitens des Schuldners von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, folgt regelmäßig ein Gerichtsverfahren, in dem festgestellt wird, ob und in welcher Höhe die Forderung besteht.

Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, können Sie 14 Tage nach Zustellung des Mahnbescheids bei Gericht einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser wird dem Schuldner zugestellt, worauf dieser erneut 14 Tage Zeit hat, Einspruch einzulegen. Sollte der Schuldner Einspruch einlegen, muss gerichtlich geklärt werden, ob und in welcher Höhe die Forderung zu begleichen ist.

Der erwirkte Vollstreckungsbescheid kann aber bereits vollstreckt werden, also einem Gerichtsvollzieher zur Einleitung der Zwangsvollstreckung vorgelegt werden. Sollte der Gläubiger allerdings im Gerichtsverfahren unterliegen, macht er sich gegenüber dem Schuldner bei bereits erfolgter Vollstreckung unter Umständen schadenersatzpflichtig. Wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig, kann dieser dem für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung übersandt werden, der die Forderung nun im Wege der Pfändung versuchen wird durchzusetzen.

Der zuständige Gerichtsvollzieher kann beim für den Wohnort des Schuldners zuständigen Amtsgerichtes erfragt werden.

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