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Frau schaut wütend auf einen roten Telefonhörer.

Recht

Vorsicht bei Werbeanrufen in Mehrpersonenhaushalten

Unternehmen dürfen Verbraucher zu Werbezwecken anrufen, wenn sie vorher eingewilligt haben. In einem Mehrpersonenhaushalt müssen sie allerdings ausdrücklich nach dieser Person verlangen. Sonst handeln sie rechtswidrig.

Betriebe dürfen bei Verbrauchern nicht ohne Einverständnis aus Werbezwecken anrufen. Wer trotzdem angerufen wird, kann zivilrechtliche Klagen anstreben.

Das Landgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 17. November 2016 (Az. 15 O 75/16) entschieden, dass ein Werbeanruf dann unzulässig ist, wenn eine Personen eines Mehrpersonenhaushalts zwar in Werbeanrufe eingewilligt hat, der Anrufer aber mit einer anderen Person spricht und nicht vorher klärt, ob es genau die Person ist, die zuvor die Einwilligung erteilt hat.

Werbeanrufe in Mehrpersonenhaushalten sind generell zulässig

Das Urteil: Grundsätzlich hat das Landgericht Karlsruhe den ersten Anruf als Kontaktaufnahme als zulässig erklärt. Auch wenn in einem Haushalt mehrere Personen leben, können dort Werbeanrufe getätigt werden. Vorausgesetzt, der werbende Anrufer stellt gleich zu Beginn des Anrufs heraus, dass er mit der Person spricht, die zuvor in den Werbeanruf eingewilligt hat.

Voraussetzung: Es muss der richtige Gesprächspartner verlangt werden

Da das werbende Unternehmen nicht klargestellt hatte, dass es diese Person sprechen möchte, sondern ungefragt mit dem Mitbewohner sprach, nutzte das Unternehmen nach Ansicht der Richter die Situation aus: Der Angerufene sei ohne Ankündigung in das Werbegespräch involviert worden. Die Person, die in die Werbeanrufe eingewilligt hatte, war nicht verlangt worden. Diese Handlung befanden die Richter als unzulässig.

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