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Recht

Schaufensterwerbung auch ohne Preisangabe zulässig

Bisher galt: Wer seine Ware im Schaufenster ausstellt, muss sie mit einem lesbaren Preis kennzeichnen. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden: Schaufensterwerbung ist auch ohne Preisangabe möglich.

Die reine Präsentation von Produkten im Schaufenster verlangt dem Bundesgerichtshof zufolge keine verpflichtende Preisangabe und fällt damit nicht unter Preisangabenverordnung.

Im konkreten Fall hatte ein Hörgeräteakustiker in seinem Schaufenster Hörgeräte ausgestellt und keine Preisangaben dazu gemacht. Daraufhin hatte die Wettbewerbszentrale den Betrieb abgemahnt, weil sie eine Preisauszeichnung für erforderlich hielt. Sie klagte zudem auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten.

Bereits in zwei vorangegangenen Instanzen hatte die Klage der Wettbewerbszentrale keinen Erfolg: Sowohl am Landgericht Düsseldorf als auch beim Oberlandesgericht Düsseldorf wurde sie abgewiesen. Die Begründung: Hörgeräte seien beratungsintensive und komplexe Produkte. Aus diesem Grund sei aus der schlichten Präsentation noch kein Angebot im Sinne des Preisangabenrechts abzuleiten.

Der Bundesgerichtshof bestätigte ebenfalls, dass kein Unterlassungsanspruch besteht. Die Richter verwiesen außerdem auf die europäische Rechtsprechung: In der EU-Preisangabenrichtlinie 98/6/EG sei in punkto Schaufensterwerbung allein die Art und Weise geregelt, in der Händler bei sichtbar ausgestellten Waren eine Preisangabe machen müssten. Dass überhaupt eine Preisauszeichnung erfolgen muss, sei nicht geregelt.

BGH: Urteil vom 10. November 2016, Az. I ZR 29/15

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