Die Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungssteuer ist nur noch eine Frage der Zeit. Im Visier der Finanzverwaltung sind dabei nicht die großzügigen Freibeträge, sondern die Übertragung von Immobilien auf die nächste Generation. Müssen Erben und Beschenkte nämlich geerbte oder übertragene Aktienpakete derzeit mit 100 Prozent ihres Wertes versteuern, sind bei bebauten und unbebauten Grundstücken gerade einmal 50 Prozent bis 60 Prozent fällig. Aufgrund eines fünf Jahre alten Urteiles des Bundesverfassungsgerichts, das dieses Missverhältnis nicht billigte, ist mit einer Anhebung des Steuerwertes für Immobilien auf 70 Prozent bis 80 zu rechnen.
Gut zu wissen: Unternehmer haben noch eine gewisse Galgenfrist, bevor der Immobilienwert angepasst wird. Vor und während eines Wahljahres wird sich eher keine Partei für Verschlechterungen in punkto Schenkung und Vererbung von Immobilien stark machen. Änderungen sind deshalb erstmals im Jahr 2003 zu erwarten, so die Meldungen aus dem Bundesfinanzministerium.
Schenkung auf Etappen
Um der künftig verschärften Besteuerung zu entkommen und damit im Erbfall nicht unnötige Steuerzahlungen an den Fiskus geleistet werden müssen, sollte man die "Schenkung auf Etappen" in Betracht ziehen. Wer nämlich schon zu Lebzeiten sein Vermögen verteilt, kann die für Schenkungen geltenden Freibeträge alle zehn Jahre erneut in Anspruch nehmen. Die Freibeträge bei Schenkungen an Kinder betragen alle zehn Jahre 400.000 DM - bei Schenkung durch beide Elternteile sogar 800.000 DM.
Nießbrauch sichern
Nun sagen sich zu Recht viele Unternehmer: "Die Miet- und Dividendeneinnahmen sollen zur Aufbesserung meiner Altersversorgung dienen. Diese Einnahmequellen also schon zu Lebzeiten zu verschenken macht doch wenig Sinn." Hierzu sollte man folgendes wissen: Behält sich der Schenker einen "Nießbrauch" an den übertragenen Vermögenswerten zurück, werden die Beschenkten zwar zivilrechtlich Eigentümer der Immobilien oder der Wertpapiere, sämtliche Einnahmen stehen bis zum Tod dennoch dem Schenker zu.
Weitere Tipps und Tricks
Steuerstundung beantragen: Wird Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen übertragen, kann der Erwerber beim Finanzamt einen Antrag stellen, die Erbschaft- oder Schenkungssteuer bis zu zehn Jahren zu stunden. Voraussetzung: Durch die sofortige Begleichung der Steuerschulden wäre die Existenz des Betriebs gefährdet (§ 28 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).
Berliner Testament vermeiden: Setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein, sind die Freibeträge schnell überschritten. Erbschaftsteuer wird fällig. Verzichten die beiden jedoch auf das so genannte "Berliner Testament" und setzten auch andere nahe Angehörige, speziell Kinder, als Erben ein, kann jeder der Erben für sich seinen Freibetrag ausschöpfen. Steuern fallen dann bestenfalls nicht an.
Extra-Freibetrag beachten: Bei Übertragung eines Betriebsvermögens steht dem Erben oder dem beschenkten ein Extra-Freibetrag in Höhe von 500.000 Mark zu. Übersteigt das Betriebsvermögen diesen Freibetrag, wird der übersteigende Betrag zur Ermittlung der Steuer nur noch zu 60 Prozent herangezogen. Voraussetzung: Der Betrieb muss mindestens fünf Jahre fortgeführt werden. Ändert sich das Geschäftsfeld, fusioniert man oder wird der übernommene Betrieb umgewandelt, fallen die Vergünstigungen ersatzlos weg.
Missverhältnis bei Steuerlast
Besteuerung eines Aktienpakets
Besteuerung eines Grundstücks
Wert des Aktienpakets
1.000.000 Mark
Verkehrswert
1.000.000 Mark
Steuerpflichtig
1.000.000 Mark
Steuerpflichtig
530.000 Mark
Freibetrag
600.000 Mark
Freibetrag
600.000 Mark
zu versteuern
400.000 Mark
zu versteuern
0 Mark
Neuregelungen sehen eine Ansatz der Immobilien mit mindestens 70 bis 80 Prozent vor. Als Ausgleich ist ein Freibetrag in Höhe von 900.000 Mark geplant, wenn die Immobilie vom Verstorbenen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Wer schon heute in Etappen überträgt, spart bei der Reform des Schenkungs- und Erbschaftsteuergesetzes eine Menge Geld.