Foto: Amir Kaljikovic – stock.adobe.com

Fotos von Prominenten in der eigenen Werbung nutzen?

So dürfen Sie mit Promis werben!

Bekannte Gesichter und Namen haben einen hohen Aufmerksamkeitswert. Darum sind sie in der Werbung so beliebt – selbst wenn sie damit nicht immer einverstanden sind. Trotzdem sollten Handwerker dabei einiges beachten.

Auf einen Blick:

  • Wer mit einem bekannten Gesicht werben möchte, braucht in der Regel die Einwilligung vom Urheber des Fotos als auch von der abgebildeten Person.
  • Allerdings gibt es Ausnahmen: Bei Personen der Zeitgeschichte brauchen Handwerker nicht in jedem Fall eine Einwilligung.
  • Doch auch Promis haben ein Recht am eigenen Bild, daher kommt es immer auf den Einzelfall an. Drei Gerichtsurteile können bei der richtigen Einordnung helfen.

Worauf Sie achten müssen, weiß Rechtsanwalt und Medienrechtler Professor Dr. Dieter Nennen aus Brühl:

Grundsätzlich müssen Sie die Rechte der abgebildeten Person wie auch des Urhebers – also des Fotografen – beachten. Das bedeutet:

  1. Sie müssen den Urheber um Erlaubnis bitten. Andernfalls begehen Sie einen Verstoß gegen das Urheberrecht und können vom Fotografen schmerzhaft zur Kasse gebeten werden.
  2. Sie brauchen die Einwilligung der abgebildeten Person. Das gelte ganz besonders dann, wenn beim Betrachter der Eindruck entsteht, die abgebildete Person stehe zu diesem Produkt.

Ausnahme: Personen der Zeitgeschichte

Allerdings gibt es von der zweiten Regel ein paar Ausnahmen: Sie benötigen nicht in jedem Fall das Einverständnis des abgebildeten Promis, wenn es sich um eine Person der Zeitgeschichte handelt.

Wer ist eine Person der Zeitgeschichte?

"Unter den Begriff fallen nicht nur Personen von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Personen von allgemeinem öffentlichen Interesse", erläutert Nennen. Also können zum Beispiel auch ein Fernsehmoderator oder ein Tennis-Star eine "Person der Zeitgeschichte" sein.

Auf die Umstände kommt es an!

Auch wenn Sie bei Personen der Zeitgeschichte von einem öffentlichen Interesse ausgehen können, ist das kein Freibrief für Ihre Werbung. "Auch Prominente haben ein Recht am eigenen Bild", betont der Jurist. Welches Recht überwiegt, müsse immer im konkreten Einzelfall entschieden werden.

Nackte Werbung? Nur mit Einverständnis!

Promis in der Werbung: Auf der einen Seite das Recht am eigenen Bild – auf der anderen das berechtigte "öffentliche Interesse". Auf den Einzelfall komme es an, betont Medienrechtler Nennen. Drei Gerichtsurteile können bei der Beurteilung helfen:

1. Der Fall "Günther Jauch": Reine Aufmerksamkeitswerbung ist verboten!

Ein Zeitschriftenverlag hatte den Moderator Günther Jauch auf einem Rätselheft abgebildet. Bildunterschrift: "Günther Jauch zeigt mit 'Wer wird Millionär?' wie spannend Quiz sein kann." Jauch sah dadurch sein Recht am eigenen Bild verletzt und zog bis vor den Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH sah in diesem Fall kein Allgemeininteresse der Öffentlichkeit, durch das sich die Veröffentlichung des Fotos hätte begründen lassen. Im Rätselheft gab es keine redaktionellen Informationen, die dieses Titelfoto gerechtfertigt hätten. Der Verlag wollte mit Foto und Bildunterschrift Jauchs Bekanntheit auszunutzen. "Eine bloße Aufmerksamkeitswerbung zur Vermarktung der eigenen Waren oder Dienstleistungen verstößt gegen das Recht am eigenen Bild des Prominenten", betont Nennen.

2. Der Fall "Boris Becker": Informationen mit Substanz sind erlaubt!

In diesem Fall hatte ein Verlag ein Tennis-Lehrbuch mit einer Abbildung von Boris Becker auf dem Titel veröffentlicht – ohne dessen Einwilligung. Das Oberlandesgericht Frankfurt gab dem Verlag recht: Auch in diesem Fall nutzte der Verlag zwar Beckers Bekanntheit werbewirksam aus.

"Da im Buch jedoch Schlagtechniken bekannter Spieler dargestellt wurden, bewertete das Gericht in diesem Fall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit höher als das Recht am eigenen Bild", erläutert Nennen: Der Inhalt des Buches inklusive des Coverfotos liefere einen Beitrag zu einer öffentlichen Diskussion rund um Tennis-Schlagtechniken.

3. Der Fall "Oskar Lafontaine": Kommerzielle Meinungsäußerungen sind erlaubt!

Im dritten Fall hatte das Mietwagenunternehmen Sixt nach dem Rücktritt des damaligen Finanzministers Oskar Lafontaine Fotos von ihm und anderen Regierungsmitgliedern in einer Werbeanzeige veröffentlicht. Lafontaines Bild war durchgestrichen und der Text der Anzeige lautete: "SIXT verleast auch Autos an Mitarbeiter in der Probezeit."

"Der BGH bewertete die Anzeige als satirische Auseinandersetzung mit einem aktuellen politischen Ereignis. Eine Einwilligung Lafontaines war daher nicht erforderlich", kommentiert der Medienrechtler.

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