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So haften Schwarzarbeiter

Dass eine Vereinbarung mit einem Schwarzarbeiter nicht ist, bedeutet nicht, dass er sich aus der Verantwortung ziehen kann.

Kunden haben bei Pfusch am Bau selbst dann einen Anspruch auf Gewährleistung oder auf Schadensersatz, wenn sie den Handwerker schwarz bezahlt haben. Das hat kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.

Geklagt hatte in zwei Fällen ein Bauherr, der mit einem Handwerker die Abwicklung von Aufträgen unter der Hand vereinbart hatte. Der Handwerker habe bei Vermessungsarbeiten für ein Haus und einen Carport einen Fehler gemacht, wodurch ein Einfamilienhaus falsch platziert wurde. Die Richter wiesen in ihrem Urteil zwar darauf hin, dass solche Verträge in der Regel nichtig sind, da es sich um einen Gesetzesverstoß handele. Der Schwarzarbeiter könne sich darauf jedoch nicht berufen, um der Gewährleistung zu entgehen, da sich mangelhafte Leistungen an einer Immobilie nicht einfach rückgängig machen ließen.

Bundesgerichtshof: Urteile vom 24. April 2008, Aktenzeichen VII ZR 42/07 und 140/07

Weitere Infos:

"Ohne Märchensteuer?" So kontern Sie Kunden

(jw)

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