Endlich hat es auch das Bundesfinanzministerium (BMF) eingesehen: Drei bis fünf Jahre Abschreibungsdauer sind einfach zu viel für Computer, Software, Server, Drucker, Beamer, Plotter und all das andere Handwerkszeug der Digitalisierung.
Seit „rund 20 Jahren“ seien die Abschreibungsfristen für Computer-Hardware und Software „nicht mehr geprüft“ worden, räumt das BMF selbst ein. Dafür macht es jetzt einen radikalen Schnitt.
Was ändert sich bei der Abschreibung von Hardware und Software ab 2021?
Die Anschaffungskosten von Software und Hardware mussten Handwerker bisher über eine Nutzungsdauer von mindestens drei Jahre abschreiben. Für Käufe ab dem Jahr 2021 können Sie nun eine Nutzungsdauer von einem Jahr ansetzen und die Kosten sofort vollständig als Betriebsausgaben abziehen. Eine Obergrenze gibt es dabei nicht – und alles wird weniger kompliziert. (BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021, Az. IV C 3 -S 2190/21/10002 :013)
Ein Beispiel: Sie schaffen im Mai 2021 für den Betrieb zwei Desktop-Computer für je 1.000 Euro an, zwei Multifunktionsdrucker (je 400 Euro), eine Branchensoftware (2.000 Euro) und fünf neue Tablets für Ihre Mitarbeiter (je 900 Euro). Macht zusammen 9.300 Euro Anschaffungskosten. Den Betrag können Sie vollständig im Jahresabschluss 2021 steuermindernd als Betriebsausgaben ansetzen. So einfach geht das.
Zum Vergleich 2020: Die gleiche Investition im Mai 2020 wäre ungleich komplizierter zu versteuern gewesen.
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Verkürzte Abschreibung für ältere Software und Hardware
Die neuen Abschreibungsregeln gelten zwar erst für Anschaffungen, die Sie ab 2021 vornehmen. Doch das BMF-Schreiben erlaubt es Ihnen, die Abschreibungen älterer Geräte und Programme zu verkürzen. Im Jahresabschluss 2021 können Sie den Restbuchwert aus 2020 in voller Höhe ansetzen.
Für das vorherige Beispiel bedeutet das: Sie schreiben die 6.611 Euro in 2021 vollständig als Betriebsausgaben ab. Nach den alten Steuerregeln wären es 2.833 Euro gewesen (= 12 x 236 Euro).
Wahlrechte bei der Abschreibung
Das BMF lässt Ihnen bei der Abschreibung von Hard- und Software ein Wahlrecht. Sie können ab 2021 die Sofortabschreibung nutzen – aber Sie müssen es nicht: Im BMF-Schreiben steht dazu lediglich, dass eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden „kann“.
Ob der Verzicht auf die Sofortabschreibung im Einzelfall sinnvoll ist, sollte vom Betriebsergebnis 2021 und Ihren Erwartungen und Zielen in den folgenden Jahren abhängen. Sprechen Sie darüber mit Ihrem Steuerberater.
Diese Hardware können Sie sofort abschreiben
Für welche Hardware die neue einjährige Nutzungsdauer gilt, listet das BMF-Schreiben sehr detailliert auf. Als „Computerhardware“ gelten unter anderem:
Diese Software können Sie sofort abschreiben!
Bei der Software geht das BMF nicht ins Detail. Der Begriff „Software“ erfasse „die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung“. Dazu zählen laut BMF:
Sofortabzug, GWG oder degressive Abschreibung?
In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber zwei Erleichterungen geschaffen, die ebenfalls Investitionen in die Digitalisierung betreffen.
Wer jedoch möglichst schnell und unkompliziert Hardware und Software von der Steuer abschreiben will, dem bietet die neue Sofortabschreibung unschlagbare Vorteile:
Hinweis der Redaktion: In der ursprünglichen Fassung hatten wir im Beispiel mit Smartphones gerechnet. Für diesen Fehler bitten wir um Entschuldigung: Smartphones stehen nicht auf der Liste der sofort abschreibungsfähigen Hardware.
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