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Mindestbeitrag

Soka-Bau schafft Ausnahme für Härtefälle

Betriebsinhaber mit besonders geringen Einkommen sind von der Ausbildungsabgabe der Soka-Bau befreit. 4 Bedingungen müssen sie dabei erfüllen.

Seit 2015 erhebt die Sozialkasse (Soka) Bau von Betrieben des Baugewerbes einen Mindestbeitrag von jährlich 900 Euro
zur Ausbildungsförderung. Ausgenommen von dieser Ausbildungsabgabe waren bisher nur Betriebe, die keine Geschäftstätigkeit mehr ausüben.

Sind Sie ein Härtefall?
Doch nun haben die für die Soka-Bau zuständigen Tarifvertragsparteien eine Härtefall-Regelung beschlossen.

Nicht beitragspflichtig sind demnach Betriebsinhaber, wenn sie folgende vier Bedingungen erfüllen:

  • Höchstgrenze: Das zu versteuernde Einkommen des Inhabers darf den einkommensteuerlichen Grundfreibetrag nicht übersteigen. Der Grundfreibetrag betrug 2014 8354 Euro (bei Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten 16.708 Euro, in 2015 waren es 8472 (16.944 Euro) und in 2016 8652 Euro (17.034 Euro).

  • Rechtsform: Es handelt sich um ein Einzelunternehmen. Personengesellschaften und juristische Personen fallen nicht unter die Regelung.

  • Antrag: Die Freistellung erfolgt nur auf Antrag. Den Antrag kann der Inhaber formlos bei der Soka stellen. Der Antrag ist für jedes Jahr neu zu stellen.

  • Nachweis: Er legt der Soka-Bau eine Kopie des Einkommensteuerbescheids vor. Maßgeblich ist der Einkommensteuerbescheid des Vorjahres, also zum Beispiel den Steuerbescheid 2015 für den am 20. November 2016 fälligen Mindestbeitrag 2016. Wer keinen Einkommensteuerbescheid vorlegen kann, muss für die Befreiung eine Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamtes oder einen Nachweis über den Bezug von Sozialleistungen vorlegen.

Die Härtefallregelung gilt nach Angaben der Soka-Bau bereits für den zum 20. November 2015 fälligen Mindestbeitrag aus 2015.





(jw)

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