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Bau-Sozialkassentarifverträge 2019

Soka-Bau-Tarifverträge: Was jetzt für Betriebe gilt

Seit Jahresbeginn gibt es im Baugewerbe neue Sozialkassentarifverträge. Das Bundesarbeitsministerium hat sie rückwirkend für allgemeinverbindlich erklärt.

Auf einen Blick:

  • Das Bundesarbeitsministerium hat rückwirkend zum 1. Januar 2019 vier Bau-Sozialtarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt. Sie gelten damit für alle Betriebe im Baugewerbe.
  • Die Tarifverträge enthalten einige Neuerungen für Betriebe. Dazu gehören unter anderem neue Beitragssätze.
  • Außerdem wurde die Verjährungsfrist für Kassenbeiträge gekürzt. Und es gilt jetzt ein Verzugszinssatz von 0,9 Prozent im Monat. Neu ist auch die Saldierungsmöglichkeit bei den Urlaubserstattungsbeiträgen.
  • Offiziell aus dem Tarifvertrag gestrichen wurden die Beiträge für Solo-Selbstständige, die die Soka bereits seit August 2017 nicht mehr einzieht.

Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat vier Bau-Sozialkassentarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt. Dazu gehören:

  • der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV),
  • der Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV),
  • der Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau) und
  • der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV).

Auf diese Tarifverträge hatten sich die drei Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft im Herbst 2018 verständigt. Seit Jahresanfang sind sie in Kraft. Durch die Erklärung des Ministeriums sind sie nun auch allgemeinverbindlich – und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2019. Doch was bedeutet das für Betriebe? Hier die wichtigsten Antworten im Überblick.

Was bedeutet die Allgemeinverbindlichkeit?

„Verträge sind nur für die Vertragsparteien verbindlich“, erläutert Ingrid Claas, Fachanwältin für Sozialrecht in Wiesbaden. Das gelte auch für Tarifverträge. In der Bauwirtschaft werden sie von drei Tarifvertragsparteien ausgehandelt – das sind auf der Arbeitgeberseite der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes sowie der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und auf der Arbeitnehmerseite die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt. Kommt es in einer Tarifrunde zu einem Abschluss, gilt der Tarifvertrag also zunächst nur für die Mitglieder der Arbeitgeberverbände und ihre Beschäftigten.

Das ändert sich jedoch, sobald das Bundesarbeitsministerium einen Tarifabschluss für allgemeinverbindlich erklärt – wie es jetzt im Fall der Bau-Sozialkassentarifverträge passiert ist. „Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung sorgt dafür, dass für das ganze Baugewerbe einheitliche Bedingungen gelten“, erläutert Rechtsanwältin Claas. Konkret betroffen seien die Betriebe, die zu mehr als 50 Prozent Bauleistungen erbringen.

Das lässt sich Claas zufolge auch aus Paragraf 1 VTV ablesen. In Abschnitt V seien zum Beispiel 42 Tätigkeiten genannt, für die die Bau-Sozialkassentarifverträge gelten. Betriebe, die nicht Soka-Bau-pflichtig sind, seien hingegen in Abschnitt VII genannt. Auch ein Leitfaden der Soka gibt einen Überblick, welche Betriebe in den Geltungsbereich der Bau-Sozialkassentarifverträge fallen.

Zweifel an der Allgemeinverbindlichkeit: Wie ist der Stand der Dinge?

Die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen (AVE) der Sozialkassentarifverträge wurden in der Vergangenheit immer wieder angezweifelt. Das Bundesarbeitsgericht hatte sie für die Jahre 2007 bis 2014 zwischenzeitlich aus verschiedenen Gründen gekippt. Darauf reagierte die Politik im Mai 2017 mit dem Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetz (SokaSiG). Bundestag und Bundesrat erklärten damit die Soka-Bau-Tarifverträge seit 2006 für verbindlich.

Im November 2018 musste sich das Bundesarbeitsgericht in zwei Fällen erneut mit dem Thema befassen. Dabei stellten die Erfurter Richter zum einen die Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG fest und zum anderen die Gültigkeit der AVE 2016.

Die Soka-Bau sieht diese beiden Entscheidungen als wichtige Signale für die Zukunft der Sozialkassenverfahren. Denn ihrer Einschätzung nach sei die AVE von 2019 auf derselben Grundlage und nach denselben Verfahren erteilt worden wie die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen in den Jahren 2015 und 2016.

Rechtsanwältin Ingrid Claas weist darauf hin, dass es verschiedene Verfassungsbeschwerden gegen das SokaSiG gibt. Betroffen seien davon allerdings nur die Jahre von 2007 bis 2014. „Hier ist das SokaSiG die einzige Rechtsgrundlage, um Beiträge von nicht organisierten Bauunternehmen zu verlangen“, so die Juristin. Die Frage sei hier, ob der Gesetzgeber ausnahmsweise rückwirkend ab 2006 ein Gesetz erlassen durfte.

Wie hoch sind die Soka-Beiträge für 2019?

Die Bau-Sozialkassentarifverträge für das Jahr 2019 sehen neue Beitragssätze vor. Demnach müssen Arbeitgeber für gewerbliche Arbeitnehmer, ausgehend von der Bruttolohnsumme, folgende Gesamtsozialkassenbeiträge zahlen:

  • Westdeutschland: 20,8 Prozent (2018: 20,4 Prozent)
  • Ost: 18,8 Prozent (2018: 17,2 Prozent)
  • Berlin West: 25,75 Prozent (2018: 26,55 Prozent)
  • Berlin Ost: 23,75 Prozent (2018: 23,35 Prozent)

Abweichend davon gilt für Angestellte und Azubis ein fester Beitrag.

Welche Neuerungen gibt es für das Jahr 2019 noch?

Neben den neuen Beitragssätzen gibt es für Betriebe durch die Sozialkassentarifverträge noch weitere Neuerungen. Dazu gehört, dass sich die Verjährungsfrist für Kassenbeiträge von vier auf drei Jahre verkürzt hat.

Außerdem sinkt 2019 der Verzugszinssatz von 1 Prozent auf 0,9 Prozent im Monat. „Das ist noch immer zu viel“, meint Juristin Ingrid Claas. Schließlich liege der Zinssatz damit im Jahr bei mehr als 10,8 Prozent, während es auf dem Markt derzeit üblicherweise keine Zinsen gebe.

Eine weitere Neuerung ist die Saldierungsmöglichkeit bei den Urlaubserstattungsbeiträgen. Dabei werden die von den Betrieben zu zahlenden Beiträge mit den Erstattungen verrechnet. Voraussetzung für eine automatische Erstattung ist der Soka zufolge, dass Betriebe alle fälligen Meldungen gemacht haben und keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Erstattung bestehen.

Was ist nicht mehr im Tarifvertrag enthalten?

Offiziell gestrichen ist im neuen VTV die Ausbildungskostenumlage für Solo-Selbstständige. Die zieht die Soka seit August 2017 nicht mehr ein und hat nach eigenen Angaben mittlerweile alle bis dahin gezahlten Beiträge zurückerstattet. Grund ist eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Solo-Selbstständige keine Arbeitgeber sind.

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Foto: bogdanhoda - stock.adobe.com Maurer befestigt den nächsten Stein in einer Mauer

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