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Später gegründete Familien haben keinen Rentenanspruch

Später gegründete Familien ohne Rentenanspruch

Ein Arbeitgeber muss den Hinterbliebenen seines Angestellten keine Versorgung zahlen, wenn die Familie erst nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Job gegründet würde.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision eines Klägers ab und gab dem zahlungsunwilligen Arbeitgeber Recht (Az.: 3 AZR 186/00). Damit war der Mann in allen drei Instanzen gescheitert.

Er hatte bis 1991 bei einer Bank gearbeitet, die ihm eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung zugesagt hatte. Witwen sollten aber nur dann berechtigt sein, wenn die Ehe noch während des Arbeitsverhältnisses geschlossen wurde. Eine Waisenrente war nur für Kinder vorgesehen, für die der Arbeitnehmer während des Beschäftigungsverhältnisses schon unterhaltpflichtig war. Der Kläger hatte aber erst nach 1991 geheiratet und war Vater geworden.

Es sei zulässig, dass die Bank den Kreis der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen begrenzt habe, urteilten die Richter am dritten Senat des höchsten deutschen Arbeitsgerichtes. Auch die Unverfallbarkeitsregelung des Betriebsrentengesetzes verlange nicht, die Versorgung auf beim Ausscheiden noch nicht vorhandene Familienmitglieder auszudehnen.

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