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Gutachten vom Sachverständigen

Spricht die Bezeichnung "Pfusch am Bau" für Befangenheit?

In einem Gutachten bezeichnet ein Sachverständiger die Arbeiten eines Betriebs abschließend als „Pfusch am Bau“. Der wittert Befangenheit. Zu Recht?

Manchmal streiten sich Kunden und Betriebe über die Qualität von Bauleistungen. Dann sind die Dienste von Sachverständigen gefragt, die das Werk unparteiisch begutachten. Doch eine einzige Formulierung im Gutachten kann ausreichen, dass Zweifel an der Neutralität von Sachverständigen aufkommen, wie dieser Fall zeigt.

Der Fall: Ein Kunde moniert, dass die auf seinem Grundstück verbaute Versickerungsgrube Mängel aufweist. Ein Gutachter nimmt das Werk deshalb unter die Lupe. Im achtseitigen Gutachten benennt er die festgestellten Mängel und fasst die Ergebnisse abschließend zusammen. Dabei schreibt er: „Die Arbeiten können mit einer nichttechnischen Begrifflichkeit als Fusch [sic] am Bau bezeichnet werden.“ Aufgrund dieser Formulierung hält der Baubetrieb den Gutachter für befangen.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock sah das anders. Die Richter wiesen zwar darauf hin, dass „grobe Fehlgriffe in der Wortwahl, Unsachlichkeiten und abfällige, herabwürdigende oder gar beleidigende Äußerungen des Sachverständigen (…) durchaus die „Besorgnis der Befangenheit begründen“ können. Ein salopper Tonfall oder eine umgangssprachliche Redewendung reiche aber dafür nicht aus. Eine Bemerkung müsse immer im Gesamtzusammenhang betrachtet werden.

Genau das machte das OLG auch im vorliegenden Fall. Ergebnis: Bei der Formulierung „Pfusch am Bau“ handle sich nicht um eine „abfällige und auf Parteilichkeit hindeutende Äußerung“ sondern um eine „laienmäßige Zusammenfassung“ der Ergebnisse.

OLG Rostock, Beschluss vom 26. August 2020, Az. 4 W 30/20

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