Abmahnungen sollen Mitarbeitende auf ihr Fehlverhalten aufmerksam machen, sie vor einer drohenden Kündigung warnen und ihnen die Chance geben, ihr Verhalten zu ändern. Was aber, wenn der Arbeitgeber drei Abmahnungen auf einmal ausspricht und beim nächsten Fehler kündigt? Darüber entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Köln.
Der Fall: Ein Anlagenbediener erschien drei Mal im Monatsabstand zu spät zur Arbeit. Nach dem dritten Mal wurde er von seinem Arbeitgeber abgemahnt – er erhielt am selben Tag gleich drei Abmahnungsschreiben. Als der Mann einige Monate später erneut verspätet zur Arbeit kam, kündigte ihm sein Arbeitgeber verhaltensbedingt. Der Mann klagte auf Weiterbeschäftigung.
Das Urteil: Die Richter am Landesarbeitsgericht Köln entschieden im Sinne des Anlagenbedieners. Zwar sei das mehrmalige Zuspätkommen an sich ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung. Doch der Arbeitgeber hätte seinen Mitarbeiter nicht mit drei Abmahnungen auf einmal nach der dritten Verspätung konfrontieren dürfen, sondern hätte nach jeder Verspätung direkt reagieren müssen. So habe der Arbeitgeber den Warneffekt der Abmahnungen eingeschränkt und hätte deshalb auch die vierte Verspätung nochmals abmahnen müssen, so die Richter. Die Kündigung sei daher unwirksam. (Urteil vom 20.10.2022, Az. 8 Sa 465/22)
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