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Ablauforganisation

Staubbelastung: 2019 gelten sehr strenge Vorschriften

Baugewerbe aufgepasst: Zum Jahreswechsel darf die Staubbelastung durch A-Stäube nur noch gut 40 Prozent der aktuellen Grenzwerte betragen.

Auf einen Blick

  • Übergangsfrist läuft Ende Dezember ab: Ab Januar gilt für A-Staub ein Grenzwert von 1,25 mg/m³. Bisher lag er bei 3 mg/m³.
  • Betroffen vom neuen Grenzwert ist insbesondere das Baugewerbe beim Umgang mit mineralischen Materialien wie Stein und Beton. Für Staub aus Holz gilt er nicht.
  • Was ist zu tun: Betriebe, die unsicher sind, ob sie den Grenzwert einhalten, sollten ihre Staubbelastung messen lassen. Ergibt die Messung Handlungsbedarf, sind in einer vorgegebenen Rangfolge Gegenmaßnahmen zu prüfen.
  • Folgen bei Nichteinhaltung: Wer die Werte überschreitet, dem kann ein Arbeitsstopp verordnet werden. Zudem haften Unternehmer, wenn in Folge des mangelhaften Arbeitsschutzes Mitarbeiter erkranken.

Reizung der Augen, Erkrankung der Atemwege, Lungenkrebs – tot. Eine zu hohe Staubbelastung hat mitunter schwerste Folgen. Dabei ist die Liste handwerklicher Tätigkeiten, in denen Staub in hoher Konzentration entsteht, lang. Dazu gehören Sägen, Fräsen, Schleifen, Bohren, Putz-, Maler- oder Abbrucharbeiten. Selbst bei der Reinigung können Stäube anfallen, die die Grenzwerte einer gesundheitlich vertretbaren Arbeitsumgebung sprengen.

Das ist der neue Grenzwert

Sehr feine Stäube dringen bis in die kleinsten Verzweigungen der Lunge, die Lungenbläschen (Alveolen) ein. Für diese alveolengängigen Stäube – den A-Stäuben – wurden die Grenzwerte 2014 verschärft mit Übergangsfrist zum 31.12.2018. Galt bisher ein Allgemeiner Staubgrenzwert für A-Stäube von 3 mg/m³, wird er zu Jahresbeginn auf 1,25 mg/m³ gesenkt. Dieser Wert gilt für eine mittlere Dichte des im Staub enthaltenen Materials von 2,5 g/cm³. Heißt: Bei leichteren Materialien kann der Grenzwert auch niedriger liegen. So reduziert er sich für Staub aus Leichtbeton auf maximal 1 mg/m³, während er für Zement bei etwa 1,5 mg/m³ liegt. Unberührt vom Grenzwert für A-Staub sind Holzstäube, für die weiterhin ein Grenzwert von 2 mg/m³ gilt. Auch der Grenzwert für den risikoärmeren einatembaren Staub – den E-Staub – bleibt mit 10 mg/m³ wie bisher.

Wo fallen A-Stäube an?

Der Allgemeine Staubgrenzwert betrifft Arbeitsplätze, an denen unlösliche Stäube freigesetzt werden. Im Baubereich sind das insbesondere mineralische Stäube. Messwerte, die zeigen wie hoch das Aufkommen von A- und E-Stäuben in verschiedenen Bautätigkeiten ist, hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in ihrer Begründung zum Allgemeinen Staubgrenzwert (ab Seite 12) veröffentlicht. Da der Staubanteil während der Arbeit steigt und sinkt, ist der Wert nicht konstant. Nachfolgend wird der 50-%-Wert (50-perzentil) angegeben. Das heißt, 50 Prozent der Konzentrationswerte liegen unterhalb der genannten Konzentration und 50 Prozent oberhalb.

  • A-Staub in der Bauwirtschaft: 2 mg/m³
  • A-Staub im Trockenbau: 3 mg/m³
  • A-Staub Abbrucharbeiten: 2,9 mg/m³

Die Messreihen bilden einen Durchschnitt ab: von Arbeitsplätzen, die dem Stand der Technik entsprachen und solchen, die das nicht taten. Die Werte zeigen: Ohne geeignete Maßnahmen zur Staubminderung ist die Gefahr bei handwerklichen Tätigkeiten im Baubereich groß, Grenzwerte zu überschreiten.

Maßnahme Nummer 1: Messen

Was ist für Betriebe zu tun? „Zunächst ist eine Messung vor Ort wichtig“, sagt Michael Wentler, Geschäftsführer der Höppner Management & Consulting GmbH. Das Unternehmen hat sich auf betrieblichen Umweltschutz und Arbeitssicherheit spezialisiert und leistet externe Sicherheitsberatung für Unternehmen. Eine Staubmessung könnten Betriebe zum Beispiel von der Berufsgenossenschaft durchführen lassen. Wird der Grenzwert eingehalten, sind keine Maßnahmen nötig.

Richtig handeln: Die Rangfolge der Gegenmaßnahmen

Zeigen die Messungen aber eine Grenzwertüberschreitung, gibt es eine festgelegte Rangfolge von Handlungsoptionen.

  • Substitution: Der Stoff, der die hohe Staubbelastung verursacht, wird durch einen anderen ersetzt. „Statt selbst Pulvermassen oder Granulate anzumischen, kann ich zum Beispiel fertig angemischte Pasten einsetzen“, sagt Arbeitsschutzexperte Wentler. Eignet sich eine solche Maßnahme im konkreten Problemfall nicht, ist die nächste Maßnahme zu prüfen.
  • Technische Maßnahmen: „Lässt sich nicht verhindern, dass Staub entsteht, sollte ich prüfen, ob ich ihn am Entstehungsort absaugen kann“, sagt Wentler. Bei den Anschaffungskosten können Unternehmen Arbeitsschutzprämien von der BG Bau in Anspruch nehmen. Die Berufsgenossenschaft führt Listen förderfähiger Produkte zur Verringerung der Staubbelastung, darunter etwa Bau-Entstauber, Luftreiniger, Staubschutzwände und Handmaschinen mit Absaugung.
  • Organisatorische Maßnahmen: Dazu zählt laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung etwa die Gestaltung des Arbeitsplatzes. Lässt sich der Raum zum Beispiel leicht feucht reinigen? Auch Wasch- und Duschgelegenheiten sowie die Einrichtung fester Zeiten für Arbeitshygiene zählen dazu.
  • Persönliche Schutzmaßnahmen: „Ist es mit keiner der Alternativ-Maßnahmen möglich, die Staubbelastung ausreichend zu reduzieren, müssen die Mitarbeiter Schutzkleidung tragen“, sagt Wentler. Dazu gehöre etwa eine Arbeitsschutzmaske mit P2-Filter. Angenehm ist das für die Mitarbeiter jedoch nicht: „Wer jemals unter so einer Maske hat arbeiten müssen, wird versuchen, das zu vermeiden.“

Bei Regelmissachtung droht Arbeitsstopp

Welche Folgen hat eine Missachtung der Staubgrenzwerte? „Stellt ein BG-Mitarbeiter fest, dass der Arbeitsschutz nicht eingehalten wird, kann er die Niederlegung der Arbeit anordnen, bis das Problem behoben ist“, sagt Wentler. Solch ein Fall kann für Unternehmen unabsehbare wirtschaftliche Folgen haben. Da zudem der Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern zur Einhaltung des Arbeitsschutzes verpflichtet ist, haftet er außerdem für eventuelle Erkrankungen durch mangelhaften Arbeitsschutz. „Können die Gerichte einen Zusammenhang zwischen der Erkrankung eines Mitarbeiters und Fehlern im Arbeitsschutz nachweisen, haftet der Unternehmer für die Folgekosten“, sagt Wentler.

Arbeitsschutz einhalten, Wertschätzung zeigen

Die Arbeitsschutzpflichten aus Gefährdungsbeurteilung, Entwicklung geeigneter Gegenmaßnahmen und Kontrolle von deren Wirksamkeit bedeuten viel Arbeit für Unternehmen. Angesichts der schweren Konsequenzen, die eine Vernachlässigung dieser Pflichten nach sich ziehen kann, rät Sicherheitsfachmann Michael Wentler allerdings dazu, diese Pflichten nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Auch beim Kauf neuer Maschinen sei es sinnvoll, nicht nur auf den Preis zu achten, sondern auch zu prüfen. „Im Idealfall berät der Chef mit einer Sicherheitsfachkraft, was eine neue Maschine auch zum Schutz der Gesundheit leisten muss“, sagt Wentler. Diese Sensibilität biete Unternehmen in Zeiten des Fachkräftemangels laut Wentler noch einen echten Mehrwert. Stichwort Wertschätzung: „Wer die Arbeit für seine Mitarbeiter so angenehm und sicher wie möglich macht, kann sie auch leichter im Unternehmen halten.“

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