Teure Fehlberatung
So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen
IX ZR 249/02 zu Lasten eines Steuerberaters: Ein Mandant hatte seinen Steuerberater auf Schadenersatz verklagt. Der Mandant sah sich nach einer Betriebsauflösung mit ansehnlichen Steuernachforderungen
durch das Finanzamt konfrontiert. Die Ansprüche des Fiskus kamen für den Ex-Firmenchef sehr überraschend. Hatte doch der Steuerberater zuvor einen betrieblichen Verlust ermittelt und
deshalb zur Betriebsauflösung geraten. Der Mandant wollte den teuren Fehler seines Experten nicht akzeptieren und klagte auf Schadenersatz. Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger Recht. Der Steuerberater muss für seinen Fehler haften.
Fristversäumnis verschuldet
Auch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied zu Gunsten eines Mandanten. Diesmal ging es um ein Fristversäumnis. Solche Versäumnisse können für einen Steuerzahler mit erheblichen
Nachteilen verbunden sein. Wer einen Steuerberater beauftragt,
kann zurecht unterstellen, dass sich dieser Fachmann um die Einhaltung
der Fristen kümmert. Kann der Experte beispielsweise
die Steuererklärung seines Mandanten nicht fristgerecht
einreichen, weil noch Unterlagen fehlen, muss er diese
aktiv von seinem Geschäftspartner einfordern. Falls er das nicht
tut, hat dies für den Steuerzahler möglicherweise üble finanzielle
Konsequenzen. Und dann kommen gegebenenfalls Schadenersatzansprüche
auf den Steuerberater zu. So lautet die Quintessenz
aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf
unter dem Aktenzeichen 23 U 121/02.
In dem behandelten Fall war eine Steuererklärung
nicht fristgerecht eingereicht worden. Der Steuerzahler
sah sich mit finanziellen Forderungen des Finanzamtes das
waren vor allem Verspätungszuschläge von rund 5.000 Euro
konfrontiert. Dieses Geld musste der Steuerberater zahlen, weil
er die fehlenden Unterlagen nicht bei seinem Mandanten eingefordert
und deshalb die Frist zur Abgabe der Steuererklärung versäumt
hatte.