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Investitionsabzugsbetrag

Steuergünstig investieren!

Finanzspritze für kleine Betriebe und Gründer: Mit dem Investitionsabzugsbetrag können Sie sofort Steuern sparen und später investieren. Ganz ohne bürokratische Hürden.

Erst in zwei bis drei Jahren investieren, doch 40 Prozent der künftigen Investitionskosten heute schon steuermindernd vom Gewinn abziehen – das ermöglicht der sogenannte Investitionsabzugsbetrag nach Paragraf 7 g Einkommensteuergesetz. Was aus Steuerzahlersicht ungewöhnlich großzügig klingt, funktioniert tatsächlich ohne Haken und Ösen.

Gericht kippt bürokratische Hürde
Das gilt umso mehr, seit das Finanzgericht München ein letztes Hindernis beseitigt hat, das zumindest Existenzgründern die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags erschwerte.

Von Gründern forderte die Finanzverwaltung bisher nämlich eine verbindliche Bestellung des Investitionsgegenstandes. Während dem Fiskus bei gestandenen Unternehmern schon die Ankündigung einer geplanten Investition genügte, sollten sich Gründer durch die Bestellung gleich richtig festlegen. So wollte die Finanzverwaltung Missbrauch verhindern.

Doch damit schoss sie nach Ansicht der Richter über das Ziel hinaus. Es gebe keinen Grund Gründer schlechter zu stellen als andere Unternehmen.

Bei Missbrauch drohen hohe Zinsen
Das sieht auch Steuerberater Horst Schade aus Braunschweig so: "Bis 2007 konnten Unternehmen den Vorgänger des Investitionsabzugsbetrags, die Ansparabschreibung, dazu nutzen, sich quasi Steuern stunden zu lassen. Wenn es dann doch nicht zur Investition kam, hatte das keinen Nachteil. Beim Inves­titionsabzugsbetrag geht das nicht mehr", betont der Vizepräsident der Steuerberaterkammer Niedersachsen.

Heute müssen Unternehmen in einem solchen Fall die daraus entstehenden Steuerschulden nachverzinsen. Dabei geht es um sechs Prozent Jahreszins. Das ist schon angesichts der niedrigen Anlagenzinsen eine stolze Verzinsung. Doch es kommt noch schlimmer: "Nach drei Jahren muss ein Betrieb in so einem Fall auf einen Schlag dreimal sechs Prozent Zinsen zahlen."

Nicht zuletzt aus diesem Grund rät Schade Unternehmern grundsätzlich davon ab, den Investitionsabzugsbetrag nur als kurzfristige Liquiditätshilfe zu nutzen. "Das rechnet sich nie, wenn man nicht wirklich investieren will."

Wem der Investitionsabzugsbetrag zusteht, was Sie damit anschaffen können und wie Sie Ihr Vorhaben dem Finanzamt melden, lesen Sie auf der nächsten Seite.

Für wen eignet sich der Investitionsabzugsbetrag?

Nutzen können ihn bilanzierende Unternehmen mit maximal 235 000 Euro Betriebsvermögen. Für Einnahmen-Überschuss-Rechner liegt die Grenze bei 100 000 Euro Gewinn.

Was kann damit angeschafft werden?
Der Abzugsbetrag dient für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter wie Maschinen und Fahrzeuge.

Ob das Wirtschaftsgut neu oder gebraucht ist und ob es gekauft oder selbst hergestellt wird, spielt dabei keine Rolle.

Betriebe können dieses Instrument sogar zur Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter nutzen.

Wie funktioniert es?
"Der Investitionsabzugsbetrag wird einfach im Rahmen des Jahresabschlusses gebildet. Dafür gibt es einen Vordruck. Der Unternehmer muss nur noch den Investitionsbetrag festlegen und das Wirtschaftsgut nach seiner Funktion benennen", berichtet Schade. Also zum Beispiel "Fräsmaschine" oder "Transportfahrzeug".

Der Vorteil des Investitionsabzugsbetrags: Kleine Betriebe können leichter ein Polster für eine Investition bilden. "Es gibt aber keine Verpflichtung, tatsächlich Geld zurückzulegen", betont Schade. Der Steuerberater rät dennoch dazu, den Betrag zum Beispiel auf einem Festgeldkonto oder einem Sonderkonto zu parken. "Das schafft die Sicherheit, dass das Geld da ist, wenn man es braucht."

Weitere Infos zum Thema:

(jw)

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