Wer den Weg in die berufliche Selbstständigkeit einschlägt, muss sich auch den betrieblichen Steuern seines neuen Unternehmens widmen. Nur wer die Grundzüge kennt, kann steueroptimal investieren. Hier nun die wichtigsten Fragen für Jungunternehmer oder für diejenigen, die es noch werden wollen.
Muss seine Betätigung dem Finanzamt anzeigen?
Wer einen Gewerbebetrieb bei der Gemeinde anmeldet, kann sich die Anmeldung bei der hiesigen Finanzbehörde sparen. Das zuständige Finanzamt bekommt einen Abdruck der Gewerbeanmeldung und schickt daraufhin einen Fragebogen an den Unternehmer. Lediglich wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, muss dem Finanzamt den Beginn der Betätigung anzeigen.
Muss man Einkommensteuer-Vorauszahlungen an das Finanzamt leisten?
In dem Gründungsfragebogen, den das Finanzamt Existenzgründern zusendet, gibt es eine Passage über die zu erwartenden Umsätze und Gewinne. Je nachdem, ob man also Anlaufverluste, ein ausgeglichenes Ergebnis oder bereits Gewinne einträgt, wird das Finanzamt Vorauszahlungen festsetzen oder nicht.
Kann man auch vor der Betriebseröffnung angefallene Kosten absetzen?
Aufwendungen, die bereits vor der eigentlichen Betriebseröffnung beziehungsweise -anmeldung angefallen sind, dürfen als sog. vorweggenommene Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden. Voraussetzung: Die Kosten müssen nachweislich für die künftige selbstständige Betätigung entstanden sein. Kommt es wider erwarten nicht zur geplanten Betriebseröffnung, ist der Ansatz nicht rückgängig zu machen.
Muss man als Existenzgründer Umsatzsteuer ausweisen?
Jeder Unternehmer der umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt ist grundsätzlich auch zum Ausweis der Umsatzsteuer verpflichtet. Ausnahmsweise darf vom Ausweis der Umsatzsteuer abgesehen werden, wenn der Gesamtumsatz im ersten Jahr der beruflichen Selbstständigkeit voraussichtlich die Grenze von 32.500 Mark nicht überschreitet. Im Gegenzug darf man auch keine Vorsteuern geltend machen.
Bestehen für Existenzgründer besondere Steuervorteile?
Besonders interessant ist die Ansparabschreibung für Existenzgründer. Um in den finanziell angespannten ersten Jahren Steuern sparen und somit optimal investieren zu können, dürfen Existenzgründer für Investitionen, die in den ersten fünf Jahren geplant sind, bereits im Jahr der erstmaligen Planung 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten abschreiben. Um jedoch den maximalen Betrag von 600.000 Mark auszureizen, bedarf es einiger Voraussetzungen: Begünstigt sind nur bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens (also keine Waren, Gebäude oder immaterielle Wirtschaftsgüter), die zudem noch neu sein müssen.
Noch Fragen?
Haben Sie auch Fragen zum Thema Existenzgründung und Steuern? Wenn ja, schreiben Sie uns an redaktion@handwerk.com. Wir werden diese Themen in einer der nächsten Berichterstattungen aufgreifen. Völlig diskret natürlich.