Fuhrparkleiter müssen regelmäßig die Firmenwagen auf ihre Verkehrssicherheit überprüfen und die Kontrolle dokumentieren.
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Fuhrparkleiter müssen regelmäßig die Firmenwagen auf ihre Verkehrssicherheit überprüfen und die Kontrolle dokumentieren.

Inhaltsverzeichnis

Fuhrparkrecht

Halterhaftung: Vertrauen ist gut – Kontrolle rettet die Existenz

Wer für einen Fuhrpark verantwortlich ist, muss sich persönlich vom verkehrssicheren Zustand jedes Firmenwagens überzeugen. Wer sich auf die Fahrer verlässt, riskiert den Entzug der Gewerbeerlaubnis.

Unternehmen sind verpflichtet sicherzustellen, dass die eingesetzten Firmenfahrzeuge sich jederzeit in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Denn nach § 31 Abs. 2 StVZO darf der Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Fahrzeuggespanns nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss:

  • dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder
  • das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder
  • dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

Verfügt das Unternehmen über einen Fuhrparkleiter, gehört die Gewährleistung der Verkehrssicherheit der gesamten Fahrzeugflotte zu seinen klassischen Pflichten. Gerade bei großen Fuhrparks kann dies eine logistische Herausforderung darstellen.

Häufig hört man von Fuhrparkverantwortlichen: „Wie soll das denn funktionieren? Die Fahrzeuge sind immer überall unterwegs. Ich als Fuhrparkleiter sehe die so gut wie nie. Ich bin darauf angewiesen, dass sich die Fahrer bei uns melden, wenn sie Mängel feststellen. Außerdem haben wir die Fuhrparkverwaltung extern vergeben. Der Dienstleister teilt uns mit, wenn wieder Untersuchungen anstehen.“

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Dass solche Argumente nicht vor einer Ahndung schützen, musste der Geschäftsführer eines Unternehmens feststellen, dessen Fuhrpark aus ca. 300 Fahrzeugen bestand. Einen Fuhrparkleiter, der die Halterverantwortung für die Flotte trug, gab es im Unternehmen nicht. Bei einer Verkehrskontrolle fiel auf, dass sich an den Felgen eines Lkw aus der Flotte Flugrost entwickelt hatte.

Bei näherer Prüfung konnte festgestellt werden, dass nicht nur die Felgen, sondern auch die Bremsen betroffen waren. Der Geschäftsführer als Fahrzeughalter erhielt daraufhin wegen fahrlässigen Zulassens der Inbetriebnahme eines LKW, obwohl die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, eine Geldbuße in Höhe von 270 EUR. Der gegen den Bußgeldbescheid eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (AG Landstuhl, Urteil vom 15.03.2022 - 2 OWi 4211 Js 1018/22).

Keine Fahrzeuge vor Ort – keine regelmäßigen Kontrollen?

Der Geschäftsführer war der Meinung, wegen des Verstoßes nicht selbst haften zu müssen. So trug er vor, dass die Fahrzeuge wegen der sehr früh am Morgen beginnenden Touren schon am Abend von den Mitarbeitern mit nach Hause genommen werden würden. Er habe daher keine Möglichkeit, am Betriebssitz regelmäßige Kontrollen der Fahrzeuge vorzunehmen.

Außerdem sei die Wartung an einen Dienstleister vergeben. Schließlich sei der betroffene Lkw sechs Monate vor der Verkehrskontrolle mit einem mängelfreien Befund durch die gesetzliche Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO gekommen. Der verkehrsunsichere Zustand könne daher einem Geschäftsführer nicht angelastet werden.

Überraschende Stichproben

Im Rahmen der Hauptverhandlung vor Gericht konnte allerdings ermittelt werden, dass eine regelmäßige Kontrolle des Fahrzeugs durch den Betroffenen oder andere Firmenangehörige oder eine Fremdfirma gerade nicht stattgefunden hatte. Das Gericht stellte klar, dass dem Betroffenen eine Pflichtverletzung eines Kfz-Halters zwar nicht schon allein aufgrund der Mängel am Fahrzeug vorgeworfen werden kann. So müssten vielmehr weitere konkrete Umstände dazu treten, aus der sich in der Person des Betroffenen eine Missachtung seiner Sorgfaltspflichten ergebe.

Nach der Rechtsprechung gehört zu der Überwachungspflicht grundsätzlich, sich durch gelegentliche, auch überraschende Stichproben davon zu überzeugen, dass Weisungen an Fahrer oder anderes Personal auch beachtet werden. Das Gericht führte dazu aus, dass es an dem Betroffenen liege, solche Organisationsmaßnahmen zu ergreifen, die eine Fahrzeugkontrolle ermöglichen. Dies kann stichprobenartig bei der Anfahrt zum Betriebsgelände oder bei der Abfahrt zu einem Auftrag oder eben am Abstellort des Fahrzeugs erfolgen.

Da genau dies nicht geschehen sei, führte dies zur Pflichtverletzung des Geschäftsführers als Fahrzeughalter, so das Gericht. Dass ein Fahrzeughalter diese Pflicht erfüllen muss, bestätigt auch die ständige Rechtsprechung. Danach genügt der Halter eines Kfz seiner sich aus § 31 Abs. 2 StVZO ergebenden Überwachungspflicht nicht bereits dadurch, dass er dem Fahrer aufträgt, jeden auftretenden Fahrzeugmangel ihm zwecks Behebung mitzuteilen. Der Halter muss vielmehr durch Stichproben die Erfüllung dieses Auftrages überwachen.

Fazit

Diese Entscheidung zeigt, dass Fuhrparkverantwortliche als Träger der Halterverantwortung gut beraten sind, die Verkehrssicherheit der Fahrzeugflotte nicht in die Hände der Fahrer zu legen und nur darauf zu vertrauen, dass diese ihren auferlegten Pflichten schon nachkommen werden. Stichprobenartige Kontrollen des Fahrzeugzustandes, die auch dokumentiert werden sollten, schützen vor entsprechenden Sanktionen. Es sollte aber auch nicht verschwiegen werden, dass es in der Fuhrparkpraxis immer wieder vorkommt, solche Verstöße bewusst in Kauf zu nehmen, ist das verhängte Bußgeld doch am Ende günstiger, als den Aufwand mit regelmäßigen Kontrollen zu betreiben. Dabei wird jedoch vergessen, dass solche Bußgelder noch eine ganz andere Wirkung entfalten. Denn  Bußgelder von über 200 Euro führen zu einer Eintragung in das Gewerbezentralregister. Dort werden u. a. Bußgeldentscheidungen im Zusammenhang mit der bei der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten sowie entsprechende strafrechtliche Verurteilungen erfasst. Wer dort zu viele Eintragungen hat, gilt als ungeeignet und unzuverlässig. Im schlimmsten Fall kann das zu einem Entzug der Gewerbeerlaubnis führen.

Tipps

  • Bei Poolfahrzeugen sollte unbedingt ein sogenannter Fahrzeugverantwortlicher benannt werden, der sich um regelmäßige Inspektionen, sachkundigen Prüfung, Reifenwechsel, Tüv etc. kümmert.
  • Bei fest zugewiesenen Dienstwagen, gerade wenn sie im Außendienst unterwegs sind oder über ein zentrales Fuhrparkmanagement unabhängig vom Fahrzeugstandort betreut werden, ist das Controlling sehr wichtig. Also die Überprüfung, ob die jährliche Sachkundigenprüfung durchgeführt wurde oder ein Reifenwechsel abgerechnet wurde.
  • Auch die Kontrolle anhand der Kilometerlaufleistung, ob Inspektionen anstehen, sollte auf jeden Fall mittels Stichproben dokumentiert werden.
  • Schließlich sollte auch eine Fristenkontrolle für die gesetzliche Hauptuntersuchung (Tüv) durchgeführt werden, wenn Fahrzeuge länger im Fuhrpark verbleiben.
  • Mit einer Fuhrparksoftware kann man das an sich gut steuern, vorausgesetzt, dass darüber auch Rechnungen eingepflegt werden. Es lässt sich dann erkennen, für welche Fahrzeuge noch keine Rechnungen vorliegen und kann dem nachgehen.

 

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