Auszug aus der Verordnung gemäß §45 HwO über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Straßenbauer-Handwerk vom
2. 9. 1987(BGBl. I S. 2185).
Tätigkeiten:
Planung, Herstellung und Instandsetzung von Verkehrsflächen, insbesondere von Straßen, Wegen und Plätzen, die dem Straßenverkehr zu dienen bestimmt sind, aus wasser-, bitumen-, teer-, zement- und kunststoffgebundenen Materialien, natürlichen und künstlichen Steinen und Platten einschließlich der Randbefestigungen sowie Holzpflaster; hierzu gehören auch Herstellung und Instandsetzung von Deck-, Trag- und Frostschutzschichten sowie von Bodenverfestigungen;
Herstellung und Einbau von Leit- und Schutzeinrichtungen, Fahrbahnmarkierungen und Lärmschutzanlagen;
Herstellung und Instandsetzung von Ver- und Entsorgungsleitungen und -anlagen, Verlegung von Erdkabeln einschließlich Wiederherstellung der Deckschichten;
Herstellung und Instandsetzung von Gleisanlagen;
Herstellung und Instandsetzung von Sport- und Spielanlagen;
Ausführung von Erdarbeiten einschließlich der Sicherungsmaßnahmen;
Herstellung von Durchlässen;
Ausführung von Abbrucharbeiten.
Kenntnisse und Fertigkeiten:
Kenntnisse der Konstruktionen von Straßenbauwerken, insbesondere der Straßen, Wege und Plätze;
Kenntnisse der Bodenarten und der Bodenmechanik;
Kenntnisse über Konstruktionen von Ver- und Entsorgungsanlagen;
Kenntnisse über Gleisbaukonstruktionen;
Kenntnisse über Konstruktionen und über Arbeiten im Mauerwerks-, Beton- und Stahlbetonbau;
Kenntnisse über Landeskultur- und Wasserbauarbeiten;
Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe;
Kenntnisse der Abbinde- und Härtungsvorgänge;
Kenntnisse über Abbrucharbeiten;
Kenntnisse über Aufbereitung und Wiederverwendung von Altbaustoffen;
Kenntnisse der Vermessungstechniken;
Kenntnisse des Aufmaßes und der Massenberechnungen;
Kenntnisse der Einrichtung und des Betriebs von Erd- und Straßenbaustellen;
Kenntnisse der Verkehrssicherung an Baustellen;
Kenntnisse des Einsatzes und des Betriebs von Erd- und Straßenbaumaschinen, Geräten und Werkzeugen;
Kenntnisse der Baugrubensicherung;
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;
Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der berufsbezogenen DIN-Normen, der Vorschriften der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen, der Vorschriften der Bauordnungen sowie über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes;
Anfertigen von Entwurfs-, Teil- und Sonderzeichnungen;
Durchführen von Längen-, Höhen- und Winkelmessungen;
Aufstellen von Massenberechnungen, Leistungsverzeichnissen und Abrechnungen;
Lösen, Fördern, Einbauen und Verdichten von Bodenmassen;
Herstellung, Verdichten und Verfestigen des Erdplanums;
Herstellen von Gräben und Baugruben einschließlich der Sicherungsmaßnahmen;
Herstellen von Frostschutz- und Tragschichten;
Herstellen von Decken, insbesondere aus wasser-, bitumen-, teer-, zement- und kunststoffgebundenen Materialien sowie aus natürlichen und künstlichen Steinen und Platten;
Versetzen und Verlegen von Randbefestigungen;
Herstellen von Seitenabschlüssen;
Herstellen und Einbauen von Leit- und Schutzeinrichtungen, Fahrbahnmarkierungen und Lärmschutzanlagen;
Anlegen und Befestigen von Geh- und Radwegen sowie von Park-, Sport- und Spielplätzen;
Gestalten und Herstellen von Pflasterungen;
Verlegen von Verbundsteinen und Platten;
Herstellen und Verarbeiten von Beton;
Anlegen und Schließen von Fugen;
Verlegen, Einbauen und Abdichten von Rohrleitungen sowie Verlegen von Erdkabeln;
Ausführen von Dränungen;
Herstellen von Bauwerken und Einbauen von Fertigteilen für Ver- und Entsorgungsanlagen;
Herstellen von Gleisanlagen;
Ausführen von Flussbau-, Deich- und Faschinenarbeiten.