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Arbeitszeiten

Teure Kontrollen auf der Baustelle

Bewaffnete Fahnder, Bußgelder und ein Eintrag ins Gewerbezentralregister: Wer die Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter nicht richtig notiert, muss sich auf einiges gefasst machen.

von Jörg Wiebking

Oliver Eckstein hat es schon hinter sich: Der grün-weiße Dienstwagen vor der Tür, drei Mann mit Pistolen im Betrieb. „Da kriegt man einen ganz schönen Schreck“, erinnert sich der Malermeister aus Bad Lauterberg. „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“, stellten sich die Männer vor, und verlangten Einsicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen des Handwerksbetriebs. Seit 30 Jahren besteht der Familienbetrieb, nie haben sich die Ecksteins etwas zu Schulden kommen lassen - und dann das. „Was sollen denn da die Nachbarn und die Kunden denken – in so einem kleinen Ort!“ Zum Glück war auch der Beauftragte für Schwarzarbeit des Landkreises dabei. „Wir kennen uns und haben ein gutes Verhältnis, das hat die Spannung etwas abgemildert.“ Kontrolliert wurde Eckstein dennoch. „Die wollten überprüfen, ob wir die Arbeitszeiten und Pausen unserer Mitarbeiter ordnungsgemäß aufschreiben“, berichtet Eckstein. Dazu sind Betriebe bestimmter Branchen zwar seit einigen Jahren verpflichtet, doch immer wieder erleben Handwerker wie Oliver Eckstein böse Überraschungen, weil ihre Unterlagen nicht ganz den Bestimmungen entsprechen.

Dabei sagt Besuch der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) überhaupt nichts darüber aus, ob ein Unternehmen der Schwarzarbeit verdächtigt wird. Die Fahnder kontrollieren Baustellen und Betriebe auch ohne begründeten Verdacht – das ist ihre Aufgabe. Nach den Vorschriften des Arbeitnehmerentsendegesetzes müssen Betriebe mit Mindestlohn-Tarifverträgen lückenlos die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter nachweisen. „Seit das Gesetz im April auf weitere Branchen ausgedehnt wurde, wird die Überprüfung der Einhaltung der Mindestlöhne noch mehr an Bedeutung gewinnen“, erwartet Cornelia Höltkemeier von der niedersächsischen Landesvereinigung Bauwirtschaft.

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Wer ist betroffen?
Kontrolliert werden Betriebe, in deren Branchen es Mindestlohn-Tarifverträge gibt. Im Handwerk sind das derzeit (Stand: 30. November 2009) das Baugewerbe, das Elektrohandwerk, das Dachdeckerhandwerk, die Gebäudereiniger und die Maler und Lackierer.

Was kontrolliert die FKS?
Die FKS überprüft, ob sich Unternehmen an das Entsendegesetz und an das Schwarzarbeitgesetz halten. Nach Paragraf 19, Absatz 2a des Entsendegesetzes müssen die Betriebe Anfang, Ende sowie die Dauer der Pausen und der täglichen Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter aufzeichnen. Das gilt für alle gewerblichen Mitarbeiter, auch für Leiharbeiter. Diese Unterlagen müssen Betriebe zwei Jahre aufbewahren. So kann die FKS kontrollieren, ob ein Unternehmen den Mindestlohn zahlt. Den Nachweis müssen Betriebe auf Verlangen der Fahnder auf der Baustelle bereithalten.

Gibt es Vorschriften für die Aufzeichnungen?
„Es gibt keine gesetzlich verbindlichen Vorschriften für die Gestaltung des Arbeitszeitennachweises“, berichtet Cornelia Höltkemeier. Entscheidend sei, dass die täglich geleisteten Arbeitsstunden für die Fahnder plausibel und lückenlos nachvollziehbar sind, betont die Juristin. Daher müsse der Nachweis unbedingt die folgenden Angaben enthalten: Jahr, Monat, Name des Mitarbeiters und für jeden Arbeitstag das Datum, Anfang und Ende der Arbeitszeit sowie die Dauer der Pausenzeiten

Wie Arbeitgeber das in der Praxis regeln, bleibe ihnen überlassen, sagt Höltkemeier. Manche Firmen nutzten dafür ihre Stundenzettel. Darüber hinaus stehe es jedem Betrieb frei, den Nachweis mit weiteren Angaben für die Kalkulation und Buchhaltung sinnvollen Angaben zu ergänzen, wie zum Beispiel Aufschlägen und gefahrenen Kilometern.

In Branchen mit tariflichem Arbeitszeitenkorridor genüge es auch, monatliche Listen für jeden Mitarbeiter zu führen, die die vereinbarten täglichen Sollzeiten mit Arbeitsbeginn, Ende, Dauer und Pausen enthalten. „Dann müssen Arbeitgeber in solchen Listen nur noch Abweichungen von diesen Sollzeiten erfassen“, sagt Höltkemeier.

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Wer ist verantwortlich?
Es gibt keine Vorschriften, wer die Aufzeichnungen führen muss. „Das kann der Arbeitgeber delegieren, doch bei Fehlern bleibt er verantwortlich“, betont die Juristin.

Was droht bei Versäumnissen?
Wer den Arbeitszeitennachweis nicht richtig führt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro belegt werden. Außerdem droht ein Eintrag ins Gewerbezentralregister – das kann zu einem Ausschluss von öffentlichen Aufträgen führen.

Was tun beim Besuch der Fahnder?
Höltkemeier rät zur Kooperation. „Unternehmer sollten nicht mauern, sondern die Unterlagen zur Verfügung stellen.“ Wer befürchten muss, dass die eigenen Aufzeichnungen nicht ganz den Vorschriften des Entsendegesetzes entsprechen, sollte den Beamten zwar Zugang gewähren, sich aber sofort mit seinem Rechtsbeitstand in Verbindung setzen. Mündliche oder schriftliche Aussagen sollten Betroffene ohne juristischen Beistand vorläufig verweigern. Wollen die Beamten Unterlagen beschlagnahmen, so sollte der Unternehmer vorher möglichst noch Kopien anfertigen.

Müssen die Fahnder so auftreten?
Der dramatisch anmutende Auftritt der FKS mit Waffen und Schutzwesten hat seinen Grund, weiß Höltkemeier. Die Waffen und Schutzwesten dienten dem Selbstschutz – insbesondere bei der Kontrolle von unübersichtlichen Großbaustellen. „Es liegt in der Natur ihrer Aufgabe, dass die FKS nicht vorher weiß, was sie bei einer Kontrolle erwartet. Und manchmal reagieren die Kontrollierten leider so, dass eine Bewaffnung angeraten ist.“ Zudem könnten die Fahnder nicht alle Betriebe überprüfen, und setzen daher auf die abschreckende Wirkung ihres Besuchs. „Das soll sich herumsprechen.“ Auch das diene der Bekämpfung der Schwarzarbeit. „Und das ist ja im Sinn der Handwerker.“

Das sieht auch Malermeister Oliver Eckstein so. Die Strafe für seine unvollständigen Unterlagen ärgert ihn dennoch. „Wir sind ja auch für Bekämpfung der Schwarzarbeit, aber wenn einem so ein Fehler das erste Mal und ohne böse Absicht passiert, dann ist das schon eine harte Strafe. Das soll Gesetz soll doch eigentlich die schwarzen Schafe treffen“

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