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Urteil

Umsatzsteuer beim Pkw-Verkauf gespart

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Firmenfahrzeugen gibt so manchem Unternehmer Rätsel auf. In einem Fall hat der Bundesfinanzhof nun endlich ein Machtwort gesprochen. Bei Entnahme eines Pkw wird keine Umsatzsteuer fällig, wenn sie schon beim Kauf nicht ausgewiesen wurde.

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Firmenfahrzeugen gibt so manchem Unternehmer Rätsel auf. In einem Fall hat der Bundesfinanzhof nun endlich ein Machtwort gesprochen. Bei Entnahme eines Pkw fällt keine Umsatzsteuer an, wenn beim Kauf keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde.

Entnimmt ein Unternehmer seinem Betrieb ein Fahrzeug für seinen Privatbereich oder behält der scheidende Betriebsinhaber bei Aufgabe oder Veräußerung seines Betriebs ein Fahrzeug für sich zurück, muss er in aller Regel den Zeitwert des Pkw versteuern und zuzüglich Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Besonders ärgerlich war die Abführung der Umsatzsteuer insbesondere dann, wenn man den Pkw Jahre zuvor brutto, also ohne ausgewiesene Umsatzsteuer erworben hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der damalige Verkäufer ein Privatmann war.

Beispiel

Unternehmer Heinz Wohlgemut hat einem Privatmann vor Jahren einen Pkw für brutto 12.000 Euro abgekauft. Umsatzsteuer wurde nicht in Rechnung gestellt. Kosten für Herrn Wohlgemut: 12.000 Euro.

Variante:

Hätte Herr Wohlgemut den Pkw von einem anderen Unternehmer gekauft, würde der Kaufpreis sich aus dem Nettobetrag von 10.344 Euro und 1.656 Euro Umsatzsteuer zusammensetzen. Die ausgewiesene Umsatzsteuer hat Herr Wohlgemut nach damaligem Recht noch in voller Höhe vom Finanzamt wieder erstattet bekommen. Seine Kosten in diesem Fall: 10.344 Euro.

Fazit:

Bundesfinanzhof passt sich an

Die Richter des Bundesfinanzhofs passten sich jedoch nun der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an. Danach gilt folgendes: Bei Entnahme eines Pkw, für den der Unternehmer beim Kauf mangels ausgewiesener Umsatzsteuer auf dem Bruttobetrag sitzen blieb, fällt keine Umsatzsteuer an (Az: V R 8/98). Das gilt selbst dann, wenn nur Dienstleistungen oder kleinere Reparaturen an dem Fahrzeug anfielen, für deren Rechnungen der Unternehmer die Umsatzsteuer wieder erstattet bekam. Kleinere Dienstleistungen sind beispielsweise Karosserie- und Lackarbeiten oder Reparaturen. Nur wenn neue Bestandteile in das Fahrzeug eingefügt wurden (Radio, Faltdach, zusätzliche Sitze, etc.), darf das Finanzamt bei Entnahme dieses Fahrzeugs zumindest anteilig Umsatzsteuer verlangen.

Beispiel

Im Urteilsfall kaufte ein Unternehmer von einem Privatmann einen Pkw für 14.000 Euro und musste für Reparaturen und Lackarbeiten 5.000 Euro zzgl. 800 Euro Umsatzsteuer aufwenden. Obwohl er die 800 Euro als Vorsteuer wieder erstattet bekam, unterliegt eine Entnahme dieses Pkw nicht der Umsatzsteuer. Begründung: Es lagen nur Dienstleistungen vor.

Variante:

Hätte der Unternehmer nun ein Radio für 2.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer und ein Faltdach für 3.000 Euro einbauen lassen, würde die Entnahme anteilig zu Umsatzsteuer führen und zwar zu 35 Prozent (5.000 Euro im Verhältnis zu 14.000 Euro). Bei Entnahme müsste der Unternehmer bei einem Zeitwert des Pkw von 10.000 Euro also 560 Euro Umsatzsteuer ans Finanzamt überweisen (16 Prozent Umsatzsteuer von 10.000 Euro = 1.600 Euro, davon 35 Prozent).

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