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Umsatzsteuer mit neuen Spielregeln

Umsatzsteuer mit neuen Spielregeln

Möchten Betriebsinhaber die für erhaltene Rechnungen bezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt wieder zurückhaben, müssen sie seit Anfang des Jahres neue Spielregeln beachten. Um auf der sicheren Seite zu stehen, sollten Chefs die Neuerungen unbedingt zur Chefsache machen.

Nettobetrag plus Umsatzsteuer notwendig

Unternehmer, die Rechnungen anderer Unternehmer mit Umsatzsteuer begleichen, können sich diese als Vorsteuer vom Finanzamt wieder zurückholen. Dazu ist es jedoch notwendig, dass die Rechnung den Nettorechnungsbetrag (Entgelt) plus die Umsatzsteuer ausweist. Findet der Umsatzsteuerprüfer in Rechnungen ab dem 1.1.2002 den Passus "Rechnungspreis 1.160 Euro, darin enthalten 160 Euro Umsatzsteuer", setzt er wegen des fehlenden Nettorechnungsbetrags den vielzitierten Rotstift an.

Folge: Die Vorsteuern werden nicht erstattet. Ausnahme: Nur wenn die erhaltenen Rechnungen bis 100 Euro lauten oder es sich um Fahrausweise handelt, genügt weiterhin der Bruttobetrag mit dem Hinweis, wie viel Umsatzsteuer in diesem steckt.

Angabe der Steuernummer in Rechnung

Ab dem 1. Juli müssen Rechnungen neben den üblichen Rechnungsinhalten zusätzlich die Umsatzsteuernummer des Rechnungsausstellers beinhalten. Ist das nicht der Fall, muss der Rechnungsempfänger keine Konsequenzen befürchten. Mit anderen Worten: Der Vorsteuerabzug steht ihm auch ohne Angabe der Steuernummer zu. Der Rechnungsaussteller muss hingegen damit rechnen, dass das Finanzamt ohne Ankündigung bei ihm anklopft und seine Bücher unter die Lupe nimmt.

Tipp: Stellen Sie Ihre Buchhaltung darauf ein, dass Ihre Rechnungen spätestens ab dem 1.7.2002 mit Ihrer Umsatzsteuernummer versehen sind. Weisen Sie außerdem Ihre Kunden auf diese Neuregelung hin.

Elektronische Rechnungen zulässig

Seit Anfang dieses Jahres lässt das Finanzamt auch aus Eingangsrechnungen einen Vorsteuerabzug zu, die vom Rechnungsaussteller per E-Mail oder Diskette geschickt wurden. Einzige Voraussetzungen: Die Rechnung muss so erstellt sein, dass sie nicht nachträglich verändert werden kann. Zum anderen muss die Rechnung mit einer digitalen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein.

Tipp: Stößt der Prüfer auch im Jahr 2001 auf Rechnungen per Mail, wird er die Vorsteuer zurück verlangen. Haben Sie also bereits im Jahr 2001 Vorsteuern aus digitalen Rechnungen geltend gemacht, sollten Sie von Ihrem Geschäftspartner die Originalrechnung nachfordern und zu der ersten Rechnung nehmen.

Neues Haftungsrisiko

Erhält ein Unternehmer von einem im Ausland ansässigen Unternehmer eine Rechnung für in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Leistungen und Werklieferungen, darf das ausländische Unternehmen seit dem 1. Januar 2002 keine Umsatzsteuer mehr in seinen Rechnungen ausweisen. Dennoch muss der Auftraggeber in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung die Umsatzsteuer für diesen Rechnungsbetrag anmelden. Ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er in gleicher Höhe Vorsteuern geltend machen.

Je nachdem, ob im Jahr 2002 eine Rechnung aus 2001 beglichen wird oder ein Zeitraum zwischen Erbringung der Leistung und Rechnungsstellung liegt, ergeben sich unterschiedliche Anmeldungszeiträume (Umsatzsteuer-Voranmeldung):

Ohne Rechnung: Erbringt ein im Ausland ansässiger Unternehmer eine Leistung im Februar und stellt entweder keine Rechnung oder erst Monate später, hat der Auftraggeber die Umsatzteuer für diese Leistung spätestens mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für März beim Finanzamt anzumelden.

Mit Rechnung: Wird die Rechnung im Monat der Leistungserbringung gestellt, ist die Umsatzsteuer bereits im Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum für diesen Monat abzuführen.

Teilleistungen: Wird einem ausländischen Unternehmer ein Teil der Vertragssumme bereits vor Ausführung seiner Leistung ausbezahlt, hat der Auftraggeber die Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum anzumelden, in dem die Zahlung erfolgte (Anzahlungen).

Rechnungen aus 2001: Werden Rechnungen aus 2001 erst nach dem 31.12.2001 beglichen, greifen die neuen Reglements. Der Auftraggeber schuldet die Umsatzsteuer für den Monat, in dem er die Rechnung bezahlt.

Steuerabzug bei Bauleistungen

Begleichen Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts ab dem 1.1.2002 Rechnungen über in Auftrag gegebene Bauleistungen, haben sie grundsätzlich 15 Prozent der Rechnungssumme einzubehalten und an das Finanzamt des Leistenden abzuführen. Kommt ein Auftraggeber dieser in § 48 Einkommensteuergesetz aufgenommenen Verpflichtung nicht nach, haftet er für nicht einbehaltene Beträge.

Ausnahmen: Legt der Leistende eine Freistellungsbescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamts vor oder werden bestimmte Umsatzwerte nicht überschritten, kann man guten Gewissens 100 Prozent des Rechnungsbetrags an den Rechnungsaussteller überweisen.

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