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Nach langer Krankheit

Urlaubsansprüche sind vererbbar

Neue Rechtsprechung: Stirbt ein Mitarbeiter nach langer Krankheit, können sich die Erben seinen verbliebenen Urlaubsanspruch auszahlen lassen.

Urlaubsansprüche sind vererbbar, wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende eines Urlaubsjahres erkrankt und wegen Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub nicht genommen hat. So hat vor Kurzem das Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm geurteilt und ist damit der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) gefolgt.

Das BAG hatte im März entschieden, dass ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auszahlung seines Urlaubs hat, wenn er ihn wegen Krankheit bis zu einem Stichtag nicht nehmen konnte. Ersatzlos verfallen kann der Urlaubsanspruch demnach nicht.

Daraus zog das Landesarbeitsgericht nun die Konsequenzen: Da ein Urlaubsanspruch nicht verfallen kann, sei ein daraus resultierender Anspruch auf Auszahlung vererbbar.

Allerdings ist das LAG-Urteil nicht rechtskräftig. Legt der Arbeitgeber  Revision ein, so hat das BAG in dieser Sache zu entscheiden.

(bw)

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Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs kommt es auf die Arbeitstage pro Woche an, nicht auf die Stundenzahl.

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