„Für den Fall, dass ich nicht aus dem Urlaub zurückkomme“: Was gilt rechtlich, wenn im Testament diese Formulierung steht? Ein Gericht hat das jetzt geklärt.
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„Für den Fall, dass ich nicht aus dem Urlaub zurückkomme“: Was gilt rechtlich, wenn im Testament diese Formulierung steht? Ein Gericht hat das jetzt geklärt.

Recht

Testament für den Urlaub: Gilt es auch bei späterem Tod?

Nur für den Fall, dass im Urlaub etwas passiert, verfasst eine Mutter ihr Testament. Doch sie stirbt erst anderthalb Jahre später. Der Streit ums Erbe landet vor Gericht.

Der Fall: Eine geschiedene Mutter verfasst vor Urlaubsbeginn handschriftlich ihr Testament. Darin verfügt sie, dass ihre Tochter das Haus sowie das Sparkonto allein erben soll, sofern sie nicht mehr aus dem Urlaub zurückkomme. Lediglich die Lebensversicherungen sollen zur Hälfte an ihren Sohn gehen, heißt es in dem Schreiben.

Zwei Jahre später nutzt die Mutter dieses Testament noch einmal, sie aktualisiert dafür Datum und Unterschrift in dem Dokument. Doch auch aus diesem Urlaub kehrt die Frau zurück, erst anderthalb Jahre später stirbt sie. Daraufhin entbrennt ein Streit unter den Kindern der Verstorbenen, ob das urlaubsbedingt erstellte Testament für diesen Erbfall gilt.

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Das Urteil: Ja, entscheidet Landgericht Hagen. Die wiederholten Urlaubsreisen seien in diesem Fall lediglich Anlass für die Testamentserrichtung gewesen, so die Richter. Das Testament sei daher so auszulegen, dass „dieses unbedingt gelten sollte“.

Schließlich sei die Begründung für die Aufteilung des Nachlasses völlig losgelöst vom Urlaubsantritt erfolgt. Die Mutter habe das Haus an die Tochter vermacht, weil ihr Sohn bereits ein Hausgrundstück von seinem Vater erhalten habe.

Mit dem Testament habe die Verstorbene ihre Tochter daher als Alleinerbin eingesetzt und ihren Sohn von der Erbfolge ausgeschlossen. Allerdings stellt das Gericht klar, dass der Sohn einen Auskunftsanspruch hat: Er kann von seiner Schwester Auskunft über den Bestand des Nachlasses am Todestag verlangen. Grund dafür sei, dass er gemäß § 2306 Abs. 1 BGB einen Pflichtteil verlangen kann. (Urteil vom 2. Juni 2023, Az.: 4 O 265/22)

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