Krank im Urlaub: Ohne Krankschreibung haben Arbeitnehmer laut einem Urteil keine Chance auf Nachgewährung ihrer Urlaubstage.
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Urlaub in Quarantäne

Wann Urlaubsansprüche trotz Corona-Infektion verfallen

Eine Mitarbeiterin verbringt ihren Urlaub mit Corona in Quarantäne. Von ihrem Arbeitgeber fordert sie die Urlaubstage zurück – ohne Erfolg.

Wer im Urlaub krank wird, kann den Urlaub später meist nachholen. Einer Mitarbeiterin bleibt dieses Glück (vorerst) trotz Corona-Infektion verwehrt. Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) scheiterte die Frau jetzt zum zweiten Mal mit der Klage gegen ihren Arbeitgeber.

Der Fall: Der Betrieb hatte ihr einen knapp zweiwöchigen Urlaub gewährt. Kurz vor Urlaubsbeginn muss sie auf behördliche Anordnung in Quarantäne, da ihr Kind Corona hat. Kurz darauf hat die Mitarbeiterin ebenfalls ein positives Testergebnis. Symptome hat sie nicht und sie erhält auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Urlaubstage fordert die Frau trotzdem zurück, doch ihr Arbeitgeber lehnt ab.

Das Urteil: Das LAG Köln entscheidet zu Gunsten des Arbeitgebers. Die Voraussetzungen für die Nachgewährung von Urlaubstagen hätten nicht vorgelegen. Laut § 9 Bundesurlaubsgesetz bedarf es einem ärztliches Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeitstage, damit eine Erkrankung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet wird.

Eine behördlich angeordnete Quarantäne sei nicht mit einer ärztlichen AU-Bescheinigung gleichzusetzen. Schließlich gehe eine Corona-Infektion nicht automatisch mit einer Arbeitsunfähigkeit einher. Ein symptomloser Virusträger sei grundsätzlich arbeitsfähig, „wenn es ihm nicht wegen der Quarantäneanordnung verboten wäre zu arbeiten“, so das LAG.

Rechtskräftig ist das Urteil nicht, da die Richter in diesem Fall die Revision zum Bundesarbeitsbericht zugelassen haben. (Urteil vom 13. Dezember 2021, Az.: 2 Sa 488/21)

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