Urlaub, den ein Mitarbeiter nicht nimmt, kann verfallen – unter bestimmten Bedingungen.
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Verjähren Urlaubsansprüche nach drei Jahren?

Wie wichtig es ist, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter über verfallende Urlaubstage informieren, stellte jetzt der Europäische Gerichtshof klar.

Der Fall: Eine Steuerfachangestellte verließ das Unternehmen und verlangte von ihrem Arbeitgeber die Auszahlung von 101 Tagen Urlaub, die sie nicht habe nehmen können. Dieser weigerte sich und berief sich auf die Verjährungsfrist von drei Jahren, die das Bürgerliche Gesetzbuch vorsieht. Die Frau klagte.

Das Bundesarbeitsgericht, bei dem der Fall landete, entschied zunächst nicht, sondern schaltete den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein. Die Frage der Richter lautete: Verstößt die deutsche Verjährungsfrist gegen die Arbeitsrichtlinie der Union oder gegen die Menschenrechtscharta?

Das Urteil: Die Richter am EuGH entschieden, dass die Verjährungsfrist grundsätzlich nicht dem europäischen Recht entgegensteht und deshalb gilt.

Sie machten aber im Fall der Verjährung von Jahresurlaub eine wichtige Einschränkung: Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter darauf hinweisen, dass Urlaub zu verfallen droht und dafür sorgen, dass er ihn auch nehmen kann. Erst dann beginne die dreijährige Verjährungsfrist. Das hatte der Arbeitgeber der Steuerfachangestellten aber nicht getan, so dass sie jetzt Anspruch auf die Auszahlung von 101 Tagen nicht genommenen Urlaubs hat. (Urteil vom 22. September 2022, Az. C-120/21 LB)

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