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Urteil

Verletzt beim Brief einwerfen – ist das ein Wegeunfall?

Auf dem Nachhauseweg nur einen Brief einwerfen? Wer sich dabei verletzt, kann kaum auf die gesetzliche Unfallversicherung hoffen. Es gibt aber eine Ausnahme.

Wer auf dem Arbeitsweg einen Unfall erleidet, ist über die Berufsgenossenschaft abgesichert. Das besagt § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches VII. Doch so einfach ist es nicht. Schon oft mussten sich Gerichte mit Wegeunfällen beschäftigen. Erst jüngst urteilte das Bundessozialgericht.

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin fuhr mit dem Auto von der Arbeit nach Hause. Sie hielt an, um einen privaten Brief einzuwerfen und fiel beim Aussteigen so unglücklich, dass sie sich am Fuß verletzte. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Wegeunfall ab. Die Frau klagte. Der Rechtsstreit ging mit unterschiedlichen Urteilen bis vor das Bundessozialgericht.

Das Urteil: Das Bundessozialgericht schloss sich der Sicht der Berufsgenossenschaft an. Der Versicherungsschutz bestehe nur dann, wenn der Weg erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt werde, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung die eigene Wohnung zu erreichen. Wenn unterwegs ein Unfall passiere, müsse ein Zusammenhang mit der Arbeit bestehen. Da die Frau aber einen privaten Brief habe einwerfen wollen, habe sie den Arbeitsweg unterbrochen. Es handle sich daher nicht um einen Wegeunfall.

Das Bundesarbeitsgericht wies aber in seinem Urteil darauf hin, dass für geringfügige Unterbrechungen des Arbeitsweges durchaus Versicherungsschutz bestehe. Dies gelte, wenn die Unterbrechung ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werden kann.

Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2019, Aktenzeichen B 2 U 31/17 R.

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