Geht aus einer Rechnung die Leistung nicht eindeutig hervor, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug verweigern, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Ausreichend sei allerdings, wenn in der Rechnung auf andere Unterlagen verwiesen wird, in denen die Leistung konkret benannt ist.
Der Internetdienst www.handwerk-konkret.de empfiehlt, in allen anderen Fällen vom Dienstleister eine neue Rechnung anzufordern. Ausreichend sei es allerdings auch, wenn die Rechnung einen Verweis auf andere Unterlagen enthalte, in denen die eingekaufte Leistung konkret benannt ist, etwa einen Lieferschein oder eine Auftragsbestätigung.
Bundesfinanzhof:
Urteil vom 16. Dezember 2008, Az. V B 228/07
(jw)